Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Die bei den Zusammenlegungen beschäftigten Geometer sind verpflichtet, solche 
Arbeiten auf Anweisung der General-Ablösungs-Kommission zu übernehmen. 
Bei diesen Vermessungen sind die für die Landesvermessung bestehenden Be- 
stimmungen in Anwendung zu bringen. 
8. 7. 
Die Besoldungen der Vermessungs-Revisoren oder der an deren Stelle be- 
auftragten Geometer, sowie eines Expedienten, werden aus dem nach §. 7 des 
Gesetzes vom 23. April 1862 zu erhebenden Zuschlage von der Kasse der General- 
Ablösungs= Kommission bestritten, so lange und soweit derselbe nach Abzug der 
Kosten der Kasseverwaltung und des Rechnungs-Revisorats dazu ausreicht. Wenn 
und soweit dieses nicht der Fall ist, trägt auch diese Besoldungen wie in allen 
Fällen die des technischen Mitgliedes der General-Ablösungs-Kommission (8S. 2) 
die Staatskasse. 
§. 8. 
Die Vermessungs-Revisoren oder die an deren Stelle beauftragten Geometer 
beziehen die nach §. 112 des Sportelgesetzes vom 31. August 1865 für Ober- 
Geometer bestimmten Gebühren, Diäten und Reisekosten. Diese werden in Abls- 
sungs= und Zusammenlegungs-Sachen nach erfolgter Feststellung durch die General- 
Ablösungs-Kommission, aus der nach dem Gesetze vom 23. April 1862 errichteten 
Kasse der letztrn für Rechnung der Betheiligten, in den unter §. 6 gedachten 
Vermess heiten aber, nach erfolgter Feststellung in der bisherigen Weise, 
aus der Staatskasse gezahlt. 
Von Grundbesitzern im Privat-Interesse beantragte besondere Revisionen 
fallen hinsichtlich der Kosten dem Antragsteller zur Last. 
§. 9. 
Ebenso werden die Arbeiten der Geometer in Ablösungs= und Zusammen- 
legungs= Sachen nach Maßgabe des §. 111 des Sportelgesetzes vom 31. August 
1865 aus der gedachten Kasse der General-Ablösungs = Kommission für Rechnung 
der Betheiligten bezahlt; dagegen erfolgt die Bezahlung der in §. 6 gedachten 
Vermessungen, soweit die Kosten derselben nicht den Grundstücks-Besitzern zur Last 
fallen, aus der Staatskasse nach den für die Landesvermessung geltenden oder den 
hierfür künftig im Verwaltungswege zu bestimmenden Sätzen. 
S. 10. 
Die nach §. 112 Anmerkung 2 des Sportelgesetzes vom 31. August 1865 
vorbehaltene Verwilligung eines Beitrags aus der Staatskasse für die aus der 
Zusammenlegung einer Flur hervorgegangenen neuen Vermessungs-Materialien, 
 
	        
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