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Die bei den Zusammenlegungen beschäftigten Geometer sind verpflichtet, solche
Arbeiten auf Anweisung der General-Ablösungs-Kommission zu übernehmen.
Bei diesen Vermessungen sind die für die Landesvermessung bestehenden Be-
stimmungen in Anwendung zu bringen.
8. 7.
Die Besoldungen der Vermessungs-Revisoren oder der an deren Stelle be-
auftragten Geometer, sowie eines Expedienten, werden aus dem nach §. 7 des
Gesetzes vom 23. April 1862 zu erhebenden Zuschlage von der Kasse der General-
Ablösungs= Kommission bestritten, so lange und soweit derselbe nach Abzug der
Kosten der Kasseverwaltung und des Rechnungs-Revisorats dazu ausreicht. Wenn
und soweit dieses nicht der Fall ist, trägt auch diese Besoldungen wie in allen
Fällen die des technischen Mitgliedes der General-Ablösungs-Kommission (8S. 2)
die Staatskasse.
§. 8.
Die Vermessungs-Revisoren oder die an deren Stelle beauftragten Geometer
beziehen die nach §. 112 des Sportelgesetzes vom 31. August 1865 für Ober-
Geometer bestimmten Gebühren, Diäten und Reisekosten. Diese werden in Abls-
sungs= und Zusammenlegungs-Sachen nach erfolgter Feststellung durch die General-
Ablösungs-Kommission, aus der nach dem Gesetze vom 23. April 1862 errichteten
Kasse der letztrn für Rechnung der Betheiligten, in den unter §. 6 gedachten
Vermess heiten aber, nach erfolgter Feststellung in der bisherigen Weise,
aus der Staatskasse gezahlt.
Von Grundbesitzern im Privat-Interesse beantragte besondere Revisionen
fallen hinsichtlich der Kosten dem Antragsteller zur Last.
§. 9.
Ebenso werden die Arbeiten der Geometer in Ablösungs= und Zusammen-
legungs= Sachen nach Maßgabe des §. 111 des Sportelgesetzes vom 31. August
1865 aus der gedachten Kasse der General-Ablösungs = Kommission für Rechnung
der Betheiligten bezahlt; dagegen erfolgt die Bezahlung der in §. 6 gedachten
Vermessungen, soweit die Kosten derselben nicht den Grundstücks-Besitzern zur Last
fallen, aus der Staatskasse nach den für die Landesvermessung geltenden oder den
hierfür künftig im Verwaltungswege zu bestimmenden Sätzen.
S. 10.
Die nach §. 112 Anmerkung 2 des Sportelgesetzes vom 31. August 1865
vorbehaltene Verwilligung eines Beitrags aus der Staatskasse für die aus der
Zusammenlegung einer Flur hervorgegangenen neuen Vermessungs-Materialien,