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findet nicht weiter Statt; dagegen werden die Kosten der Neu-Katastrirung zusam-
mengelegter Fluren, mit Einschluß der Ediktalisirung (§. 5) in allen Fällen ganz
aus der Staatskasse getragen.
§. 11.
Die im Gange befindlichen und bis zum 1. Juli 1868 nicht zum Abschlusse
gebrachten Arbeiten der Landesvermessung hat das Personal der bisherigen Ver-
messungs-Direktion noch in der seitherigen Weise unter unmittelbarer Leitung des
Finanz-Departements des Staats-Ministeriums zu Ende zu führen, auch diesem
künftig jede, die fraglichen Geschäfte der Vergangenheit betreffende Auskunft un-
mittelbar zu ertheilen.
Auch bleibt dem Großherzoglichen Staats-Ministerium vorbehalten, dem ge-
dachten Personal die zeither von der Vermessungs-Direktion besorgten Geschäfte in
Landesgrenz-Angelegenheiten, sowie in dringenden Bedarfsfällen andere Arbeiten
ähnlicher Art zu übertragen.
8. 12.
Alle mit gegenwärtigem, vom 1. Juli 1868 an in Kraft tretenden Gesetze
in Widerspruch stehenden gesetzlichen und sonstigen Vorschriften treten bis auf Wei-
teres (§. 1) außer Wirksamkeit.
Unser Staats-Ministerium hat die zur Ausführung dieses Gesetzes erforder-
lichen Bestimmungen im Wege der Verordnung zu treffen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 7. März 1868.
Carl Alerander.
von Watzdorf. G. Thon. Stichling.
Gesed,
die Vereinigung der Vermessungs-Direktion
mit der General-Ablösungs-Kommission
betreffend.
Weimar. — Hof-Buchbruckerei.