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12) die Bestimmung, daß alle Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Ge-
nossenschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermäögen haften.
Art. 4.
Der Gesellschaftsvertrag muß bei dem die Stelle des Handelsgerichts ver-
tretenden Einzelgerichte, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, in das
Genossenschafts-Register, welches einen Theil des Handels-Registers bildet, einge-
tragen und im Auszuge veröffentlicht werden.
Der Auszug muß enthalten:
1) das Datum des Gesellschaftsvertrags;
2) die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
3) den Gegenstand des Unternehmens;
4) die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle diefelbe auf eine bestimmte Zeit
beschränkt sein foll;
5) die Namen und den Wohnort der derzeitigen Vorstandsmitglieder;
6) die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekannt-
machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben auf-
zunehmen sind.
Zugleich ist bekaunt zu machen, daß das Verzeichniß der Genossenschafter
jederzeit bei dem Gerichte eingesehen werden könne.
Ist in dem Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vor-
stand seine Willenserklärung kund gibt und für die Genossenschaft zeichnet, so ist
auch diese Bestimmung zu veröffentlichen.
Art. 5.
Vor erfolgter Eintragung in das Genossenschafts-Register hat die Genossen-
schaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht.
Art. 6.
Jede Abänderung des Gesellschaftsvertrags muß schriftlich erfolgen und dem
Gerichte unter Ueberreichung zweier Abschriften des Gesellschaftsbeschlusses angemel-
det werden.
Mit dem Abänderungsbeschlusse wird in gleicher Weise wie mit dem ursprüng-
lichen Vertrage verfahren. Eine Veröffentlichung desselben findet nur insoweit
Statt, als sich dadurch die in den früheren Bekanntmachungen enthaltenen Punkte
ändern.
Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem die Stelle
des Handelsgerichts vertretenden Einzelgerichte, in dessen Bezirk die Genossenschaft.
ihren Sitz hat, in das Genossenschafts -Register eingetragen ist.
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