126.
Die Aufkündigung muß mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäfts-
jahrs der Genossenschaft geschehen.
Abschnitt III.
Von dem Vorstande, dem. Aufsichtsratbe und der General-Versammlung.
Art. 16.
Jede Genossenschaft muß einen aus der Zahl der Genossenschafter zu wäh-
lenden Vorstand haben. Sie wird durch denselben gerichtlich und außergerichtlich
vertreten.
Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen, diese kön-
nen besoldet oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich,
unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
Art. 17.
Die jeweiligen Mitglieder des Vorstands müssen alsbald nach ihrer Bestel-
lung zur Eintragung in das Handels-Register angemeldet werden. Der Anmel-
dung ist ihre Legitimation beizufügen. Die Mitglieder des Vorstands haben ihre
Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter
Form einzureichen.
Art. 18.
Der Vorstand hat in der durch den Gecsellschaftsvertrag bestimmten Form
seine Willenserklärung kund zu geben und für die Genossenschaft zu zeichnen. Ist
nichts darüber bestimmt, so ist die Zeichnung durch sämmtliche Mitglieder des Vor-
stands erforderlich. Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden
zu der Firma der Genossenschaft oder zu der Benennung des Vorstands ihre Un-
terschrift hinzufügen.
Art. 19.
Die Genossenschaft wird durch die von dem Vorstande in ihrem Namen ge-
schlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. Es ist gleichgiltig, ob das
Geschäft ausdrücklich im Namen der Genossenschaft geschlossen worden ist, oder ob
die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für die Genossen-
schaft geschlossen werden sollte.
Die Befugniß des Vorstands zur Vertretung der Genossenschaft erstreckt sich
auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen
eine Spezial-Bollmacht erforderlich ist. Zur Legitimation des Vorstands bei
allen, das Grund= oder Hypotheken-Buch betreffenden Geschäften und Anträgen