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Abschnitt VI.
Von der Verjährung der Klagen gegen die Genossenschafter.
Art. 51.
Die Klagen gegen einen Genossenschafter aus Ansprüchen gegen die Genossen-
schaft verjähren in zwei Jahren nach Auflösung der Genossenschaft oder nach seinem
Ausscheiden oder seiner Ausschließung aus derselben, sofern nicht nach Beschaffenheit
der Forderung eine kürzere Verjährungsfrist gesetzlich eintritt.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Auflösung der Ge-
nossenschaft in das Genossenschafts-Register eingetragen, oder das Ausscheiden be-
ziehungsweise die Ausschließung des Genossenschafters dem die Stelle des Handels-
gerichts vertretenden Einzelgerichte angezeigt ist.
Wird die Forderung erst nach diesem Zeitpunkte fällig, so beginnt die Ver-
jährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit. Ist noch ungetheiltes Genossenschafts-
vermögen vorhanden, so kann dem Gläubiger die zweijährige Verjährung nicht ent-
gegengesetzt werden, sofern er seine Befriedigung nur aus dem Gesellschaftsvermögen
sucht.
Art. 52.
Die Verjährung zu Gunsten eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Ge-
nossenschafters wird nicht durch Rechtshandlungen gegen einen anderen Genossen-
schafter, wehl aber durch Rechtshandlungen gegen die fortbestehende Genossenschaft
unterbrochen.
Die Verjährung zu Gunsten eines bei der Auflösung der Genossenschaft zu
derselben gehörigen Genossenschafters wird nicht durch Rechtshandlungen gegen einen
anderen Genossenschafter, wohl aber durch Rechtshandlungen gegen die Ligquidatoren,
beziehungsweise gegen die Konkurs-Masse unterbrochen.
Art. 53.
Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und bevormundete Personen,
sowie gegen juristische Personen, denen gesetzlich die Rechte der Minderjährigen zu-
stehen, ohne Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch mit
Vorbehalt des Regresses gegen die Vormünder und Verwalter.
Schlußbestimmungen.
Art. 54.
Das die Stelle des Handelsgerichts vertretende Einzelgericht hat den Vorstand
der Genossenschaft zur Befolgung der in den Artikeln 4, 6, 17, 22, 24, 25, 30
Abs. 3, 32 Abs. 2, 35, 40 enthaltenen Vorschriften von Amtswegen durch Ord-
nungsstrafen anzuhalten.