Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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selben gebaut, bezüglich zur Unterhaltung übernommen haben. Ist demgemäß der 
Staat zur Unterhaltung verpflichtet, so liegt Gemeinden oder anderen Rechts-Sub- 
jekten eine Beitragsleistung nur insofern und soweit ob, als 
a) eine solche auf Grund von Vertrag oder rechtsgültigem Herkommen besteht 
(§§. 4, 5 des Gesetzes von 1821); 
b) die steinernen Ueberfahrten über die Chaussee-Gräben nach Verbindungs- 
und anderen Wegen von denjenigen Gemeinden oder sonstigen Baupflichtigen 
zu erbauen und zu erhalten sind, denen die Unterhaltung dieser Wege ob- 
liegt (§. 11 d. a. Gesetzes, Art. 4 der Gemeinde-Ordnung); 
auf den Staats-Chaussee-Strecken durch Städte, Vorstädte und Dörfer die 
Gemeinden verbunden sind, die Abzugsgräben zu unterhalten, den Schlamm 
und Unrath von der Straße wegzufahren (§. 12 b. d. a. Gesetzes), 
ingleichen in ihren Fluren den schnellen Abzug des Regen= und andern 
Wassers durch Hebung und Erhaltung der Felrgräben, in welche die Chaussee- 
Gräben auslaufen, zu befördern (§. 10 d. a. Gesetzes), endlich für 
Plätze zur Aufschüttung des Chaussee-Abraums zu sorgen, sofern nicht die 
Besitzer der an die Chaussee angrenzenden Grundstücke die Abschaufelung 
des Chaussee-Abraums auf die letzteren zulassen (§. 12 c. d. a. Gesetzes). 
9. 
□ 
Sollen Gemeinden oder andere Baupflichtige (§. 7) nach §. 8 c. zu einem 
Chaussee-Bau wider ihren Willen genöthigt werden, so ist zu berechnen, wie viel 
die Herstellung der Chaussee nach Maßgabe des §. 3 mehr kostet, als die zu ver- 
anschlagende Herstellung des Wegs nach den Vorschriften im §. 4 gekostet haben 
würde. Der so ermittelte Mehrbetrag ist den Baupflichtigen aus Staatsmitteln zu 
vergüten. (Gesetz vom 31. August 1844, §. 13, Z. 7.) 
2) Bei chausseeähnlichen Wegen. (s. 1, II.) 
S. 11. 
Die Bestimmung darüber, ob ein nicht chaussirter Verkehrsweg, als wichtigerer, 
unter sachverständiger Leitung chausseeähnlich gebaut werden soll, gebührt — unter 
Vermittelung des Bezirks-Direktors — zunächst der Vereinbarung der Baupflichtigen. 
(§. 7 oben. Gesetz von 1844, S. 2). 
Kommt eine nach dem Ermessen des Bezirks-Direktors dem Bedürfnisse ent- 
sprechende diesfallsige Vereinbarung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist 
nicht zu Stande, so hat der Bezirks-Direktor zu entscheiden, ob der fragliche Weg 
in die Klasse der §. 1, II. genannten Wege eingestellt und nach den Grundsätzen 
der §§. 4 und 5 gebaut und unterhalten werden soll. Gegen die Entscheidung
	        
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