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c) für Wegestrecken unter Einzehntel-Meilen findet eine Wegegeld-Verwilligung
nur in dringenden Ausnahmefällen Statt. (Bekanntmachung vom 19. März
1842, Satz 3);
d) das Wegegeld, welches für durch verschiedene Gemeindebezirke führende
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Straßen erhoben wird, soll unter den Baupflichtigen, soweit nicht unter
ihnen mit Zustimmung des Staats-Ministeriums eine andere Vereinbarung
eintritt, nach Verhältniß der Ruthenzahl in jeder betheiligten Flur vertheilt
werden. Zahl und Ort der — zur Begquemlichkeit der Passanten möglichst
zu beschränkenden — Erhebestellen unterliegen der Bestimmung und Abände-
rung des Staats-Ministeriums. Es ist hierbei thunlichst dahin zu wirken,
daß die Erhebestellen wenigstens eine Meile von einander entfernt sind, oder,
wenn dies nicht erreichbar, sind die Tarife thunlichst so einzurichten, daß
Passanten, welche auf zusammenhängenden längeren Strecken inländische
Chausseen benutzen, mindestens auf je eine volle Meile bei einmaligem
Anhalten die Straßenalgaben entrichten können;
führt eine Straße durch verschiedene baupflichtige Bezirke, so kann die Ver-
willigung zur Erhebung bezüglich Forterhebung des Wegegeldes von der Be-
dingung abhängig gemacht werden, daß die Baupflichtigen die Erhebung für
gemeinschaftliche Rechnung besorgen lassen. In einem solchen Falle ist unter
Vermittelung des Bezirks-Direktors eine gemeinschaftliche Baukasse zu bilden,
in welche die Erträge des Wegegeldes fließen. Soweit letztere den Unter-
haltungsaufwand für die Straße nicht decken, ist derselbe — unbeschadet
besonderer Vereinbarung im einzelnen Falle — nach Verhältniß der auf
jeden baupflichtigen Bezirk fallenden Zahl von Längeuruthen der Straße,
von den baupflichtigen Gemeinden oder sonstigen Baupflichtigen zuzuschießen.
3) Bei Wegen von untergeordneter Bedeutung (§. 1. III.)
S. 15.
In Bezug auf die im §. 1. III. angeführte Wegegattung ist die Baupflicht
lediglich nach der im §. 7 enthaltenen Regel zu beurtheilen.
Unterstützungen aus Staatsmitteln für diese Wege werden zwar in der Regel
nicht verwilligt; können jedoch dürftigen Gemeinden in besonders dringenden Fällen
von den Bezirks-Direktoren aus den ihnen zur Verfügung stehenden Wegebau-
Unterstützungs-Fonds dann gewährt werden, wenn die Bezirks-Direktoren in Ge-
mäßheit des §. 6 Leistungen beanspruchen, welche zwar den in den 8S§. 4 und 5
angegebenen nicht gleichkommen, doch aber mit ungewöhnlicher Anstrengung für die
Gemeinden verbunden sind.