Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen--Weimar-Eisenach.
Nummer 13. Weimar. 27. März 1868.
Ministerial-Bekanntmachung.
Die nachstehenden, von dem General-Postamte des Norddeutschen Bundes
zusammengestellten und vom 1. Jannar 1868 ab in Kraft getretenen Grundsätze
über Behandlung des Portofreiheitswesens im Norddeutschen Postgebiete werden
sammt Anhang hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß
wegen der Uebersicht der im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach bestehen-
den besonderen Porto-Freiheiten von dem General-Postamte des Norddeutschen
Bundes weitere Mittheilung vorbehalten worden ist.
Weimar am 9. März 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. v. Helldorff.
Ueber die Behandlung des Portofreiheitswesens im Norddeutschen Post-
gebiet sind die nachstehenden Grundsätze zusammengestellt, welche die Postanstalten
des Norddeutschen Postgebiets fortan bis auf weitere Bestimmung zu beachten haben:
A. Porto-Freiheiten, welche für den Umfang des Norddeutschen
Postgebiets gelten.
Art. 1.
Die Mitglieder der Regenten-Häuser sämmtlicher Staaten des Norddeut-
schen Bundes, der Fürstlichen Häuser von Hohenzollern-Hechingen und
Hohenzollern-Sigmaringen und der fruheren Regenten-Häuser von
Haunover, Kurhessen und Nassau, genießen für abgehende und ankommende Post-
sendungen unbeschränkte Porto-Freiheit innerhalb des Norddeutschen Postgebiets.
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