Metadaten : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Einführungstermin.
§  47.

Diese  Polizeiordnung  tritt  am  1.  April  1913  an  die  Stelle  der  im  Jahre  1905
bekanntgegebenen  Fassung  der  Rheinschiffahrts-Polizeiordnung  von  1897  und  der  dazu  erlassenen
  Nachträge.

Zur  Durchführung  der  in  §  2  Ziffer  5  und  6  enthaltenen  Vorschriften  für  die  Fahrzeuge
  der  Kleinschiffahrt  (Backstein-,  Kiesschiffe  usw.)  wird  den  Beteiligten  eine  Frist  bis
zum  1.  April  1918,  für  das  in  Ziffer  7  dieses  Paragraphen  für  alle  Schiffe  mit  1,50  m
und  mehr  Tiefgang  vorgeschriebene  Anbringen  einer  Tiefgangsskala  wird  eine  Frist  bis  zum
1.  April  1915  gewährt.