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8) das Waisenhaus zum Samariter in Wollstein,
h) das Kloster zu Derendorf bei Düsseldorf,
i) die Erziehungsanstalt des katholischen Waisenvereins zu Düsseldorf,
für die Rücksendung von Bekleidungsgegenständen neu eingestellter
Zöglinge an deren Angehörige; ferner für die von den genannten Anstalten
abgesandten, nach dem Ermessen der betreffenden Lehrer nöthigen brief-
lichen Mittheilnngen der Zöglinge an deren Eltern, nächste Verwandte,
Vormünder oder Pflege= Eltern;
II. das unter I. a genannte Potsdamer Große Militair-Waisenhaus
auch noch für:
1) Korrespondenz-, Geld= und Packetsendungen, letztere bis zum Ge-
wicht von 40 Pfund mit jeder abgehenden Post, in Bezug auf die
unmittelbare Verwaltung des Instituts, dessen Abtheilungen oder Be-
sitzungen, so wie hinsichts der zu beziehenden Revenüen;
2) Sendungen in Bezug auf das Interesse der in den Provinzen unter-
gebrachten, von der Administration des Waisenhauses noch nicht mit
Abschieden versehenen Waisenkinder;
3) Sparkassen-Bücher der entlassenen Zöglinge bei der Versendung von
der Anstalt an die betreffenden Ortsgeistlichen oder Brodherren, selbst
wenn kleine baare Geldersparnisse der Zöglinge beigefügt sind.
Zu I. und II. darf jedes einzelne zur portofreien Versendung geeignete Packet
das Gewicht von Zwanzig Pfund nicht übersteigen; sonst ist das ganze Packet
portopflichtig.
III. Die Artillerie-Offizier-Pensions-Zuschuß-Kasse zu Berlin für:
1) die Korrespondenz zwischen der Vorsteherschaft dieser Kasse einerseits
und den Artillerie-Brigaden, den einzelnen Mitgliedern und Penfio-
nairen andererseits;
2) die Pensions-Zuschußgelder bei ihrer Versendung an die Pensionaire,
sofern die betreffenden Zuschüsse den Betheiligten nicht durch Anwei-
sung auf andere geeignete Kassen übermacht werden können.
Die nach Inhalt dieses Artikels zu I., II. und III. portofreien Sen-
dungen sind als solche von den Postanstalten nur dann anzuerkennen, wenn sie:
a) mit einem öffentlichen Siegel oder dem Anstaltssiegel verschlossen, oder,
in Ermangelung eines Dienstsiegels zu III. Nr. 1 mit dem Namen und
Charakter des Absenders bezeichnet,
b) auf der Adreßseite mit dem Portofreiheits-Vermerk versehen und
P) durch Namensunterschrift des Absenders, resp. des Anstaltsvorstehers oder