Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

164 
8) das Waisenhaus zum Samariter in Wollstein, 
h) das Kloster zu Derendorf bei Düsseldorf, 
i) die Erziehungsanstalt des katholischen Waisenvereins zu Düsseldorf, 
für die Rücksendung von Bekleidungsgegenständen neu eingestellter 
Zöglinge an deren Angehörige; ferner für die von den genannten Anstalten 
abgesandten, nach dem Ermessen der betreffenden Lehrer nöthigen brief- 
lichen Mittheilnngen der Zöglinge an deren Eltern, nächste Verwandte, 
Vormünder oder Pflege= Eltern; 
II. das unter I. a genannte Potsdamer Große Militair-Waisenhaus 
auch noch für: 
1) Korrespondenz-, Geld= und Packetsendungen, letztere bis zum Ge- 
wicht von 40 Pfund mit jeder abgehenden Post, in Bezug auf die 
unmittelbare Verwaltung des Instituts, dessen Abtheilungen oder Be- 
sitzungen, so wie hinsichts der zu beziehenden Revenüen; 
2) Sendungen in Bezug auf das Interesse der in den Provinzen unter- 
gebrachten, von der Administration des Waisenhauses noch nicht mit 
Abschieden versehenen Waisenkinder; 
3) Sparkassen-Bücher der entlassenen Zöglinge bei der Versendung von 
der Anstalt an die betreffenden Ortsgeistlichen oder Brodherren, selbst 
wenn kleine baare Geldersparnisse der Zöglinge beigefügt sind. 
Zu I. und II. darf jedes einzelne zur portofreien Versendung geeignete Packet 
das Gewicht von Zwanzig Pfund nicht übersteigen; sonst ist das ganze Packet 
portopflichtig. 
III. Die Artillerie-Offizier-Pensions-Zuschuß-Kasse zu Berlin für: 
1) die Korrespondenz zwischen der Vorsteherschaft dieser Kasse einerseits 
und den Artillerie-Brigaden, den einzelnen Mitgliedern und Penfio- 
nairen andererseits; 
2) die Pensions-Zuschußgelder bei ihrer Versendung an die Pensionaire, 
sofern die betreffenden Zuschüsse den Betheiligten nicht durch Anwei- 
sung auf andere geeignete Kassen übermacht werden können. 
Die nach Inhalt dieses Artikels zu I., II. und III. portofreien Sen- 
dungen sind als solche von den Postanstalten nur dann anzuerkennen, wenn sie: 
a) mit einem öffentlichen Siegel oder dem Anstaltssiegel verschlossen, oder, 
in Ermangelung eines Dienstsiegels zu III. Nr. 1 mit dem Namen und 
Charakter des Absenders bezeichnet, 
b) auf der Adreßseite mit dem Portofreiheits-Vermerk versehen und 
P) durch Namensunterschrift des Absenders, resp. des Anstaltsvorstehers oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.