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B. Vorto-Freibeiten, welche nur in einzelnen Theilen des Norddeutschen
Postgebiets Geltung haben.
Art. 9.
Es bleiben einstweilen aufrecht erhalten:
1) die in einzelnen Staaten des Norddeutschen Bundes bestehenden Porto-
Freiheiten für solche Sendungen in Staatsdienst-Angelegenheiten,
welche nach den Vorschriften von Art. 4 oder 5 dieser Zusammenstellung
von der Porto-Freiheit im Umfang des Norddeutschen Postgebiets ausge-
schlossen sein würden, weil sie sich entweder auf den gewerblichen Geschäfts-
betrieb einer Behörde oder Anstalt beziehen oder ein Privat-Interesse ganz
oder theilweise betreffen. Hierhin gehören z. B. die Porto-Freiheiten in
Bergwerks-Angelegenheiten, Steuersachen, Stempel-Angelegenheiten, Justiz-
sachen rc.
Die Porto-Freiheiten staatlicher oder anderer öffentlicher Korporationen und
Institute, namentlich der Kirchen, Schulen, Gemeinden, ferner die
Porto-Freiheiten solcher milden Stiftungen, oder Privat-Vereine,
welche zwar nicht in Art. 7 und 8 aufgeführt sind, jedoch bisher Porto-
Freiheit genossen haben, desgleichen die bestehenden persönlichen Porto-
Freiheiten.
Die Porto-Freiheiten zu 1 und 2 erstrecken sich nicht auf das
ganze Norddeutsche Postgebiet, sondern bleiben auf denjenigen
räumlichen und sachlichen Umfang beschränkt, für welchen sie bisher
Geltung hatten.
Die nach Maßgabe dieses Artikels portofreien Sendungen sind, soweit nicht
besondere Ausnahmen bestehen, als solche von den Postanstalten nur dann
anzuerkennen, wenn sie:
a) mit einem amtlichen Siegel oder Stempel verschlossen oder offen oder
unter Kreuz= oder Streif-Band zur Post gegeben sind;
b) den Portofreiheits-Vermerk als „Staats= 2c. Dienstsache“, „Kirchen-
sache“, „Schulsache“, „Angelegenheit der N. N. Stiftung“ oder „des N. N.
Vereins“ oder eine dem entsprechende Bezeichnung enthalten;
P) durch eigenhändige Namensunterschrift des Absenders oder des mit der Ab-
sendung beauftragten und der Postanstalt namhaft gemachten Vertreters der
absendenden Stelle unter dem Portofreiheits = Vermerk beglaubigt sind.
Als amtliches Siegel im Sinne dieses Artikels (zu a) ist das Siegel der
betreffenden Behörde, Anstalt, Kirche, Schule, Gemeinde, Stiftung, resp. des be-
treffenden Vereins zu betrachten. Das Erforderniß eines amtlichen Siegels fällt
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