Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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hinweg bei den persönlichen Porxtao-Freiheiten, ferner in den Fällen, in welchen 
der Absender ein unmittelbarer Staats= oder Bundes-Beamter oder eine aktive 
Militair-Person ist, sich nicht im Besitz eines amtlichen Siegels befindet und dies 
auf der Adresse ausspricht. 
Bei Sendungen, welche von einer Behörde oder einem die Stelle einer Be- 
hörde vertretenden einzelnen Beamten ausgehen, ist die Beglaubigung des Porto- 
freiheits-Vermerks (zu c) nicht erforderlich. 
C. Sendungen nach und von dem Auslande. 
Art. 10. 
Für die Porto-Freiheit von Sendungen nach oder von 
a) Baden, Bayern oder Württemberg oder 
b) Oesterreich oder 
c) Luxemburg 
kommen die in den Artikeln 1 bis 9 dieser Zusammenstellung gegebenen Vorschrif- 
ten ebenfalls soweit zur Anwendung, als das Porto für dergleichen Sendungen 
ausschließlich zur Norddeutschen Postkasse fließen würde. Im Uebrigen ist die 
Helllage: * Freiheit solcher Sendungen lediglich nach den im Anhang dieser Zusammen- 
tellung abgedruckten Bestimmungen der drei Postverträge vom 23. November 1867 
und der drei Schluß-Protokelle vom selben Tage zu beurtheilen. 
Sendungen von oder nach anderen als den vorgenannten Staaten 
werden insoweit, als dieselben innerhalb des Norddeutschen Postgebiets oder in 
eiuem Theil desselben nach Art. 1 bis 9 dieser Zusammenstellung Porto-Freiheit 
genießen würden, vom Norddeutschen Porto freigelassen, vorausgesetzt, daß sich letz- 
teres von dem Gesammt-Porto als ein fester Betrag ausscheiden läßt. Eine Be- 
freiung von Entrichtung des ausländischen Portos tritt nur dann ein, wenn solche 
Porto-Freiheit durch besondere Verträge zugesichert ist. 
D. Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 11. 
Wird eine portopflichtige Mittheilung einer portofreien Sendung hin- 
zugefügt, oder ein portopflichtiger Gegenstand mit einem portofreien zusammen- 
gepackt, so ist die ganze Sendung portopflichtig und darf mit dem Portofreiheits- 
Vermerk nicht versehen werden. 
Art. 12. 
Auch für portofreie Sendungen müssen folgende Gebühren entrichtet werden, 
soweit nicht wegen deren Erlaß besondere Ausnahmen bestehen: 
1) diejenige Bestellgebühr, welche bei portopflichtigen Sendungen in An- 
wendung kommt;
	        
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