158
hinweg bei den persönlichen Porxtao-Freiheiten, ferner in den Fällen, in welchen
der Absender ein unmittelbarer Staats= oder Bundes-Beamter oder eine aktive
Militair-Person ist, sich nicht im Besitz eines amtlichen Siegels befindet und dies
auf der Adresse ausspricht.
Bei Sendungen, welche von einer Behörde oder einem die Stelle einer Be-
hörde vertretenden einzelnen Beamten ausgehen, ist die Beglaubigung des Porto-
freiheits-Vermerks (zu c) nicht erforderlich.
C. Sendungen nach und von dem Auslande.
Art. 10.
Für die Porto-Freiheit von Sendungen nach oder von
a) Baden, Bayern oder Württemberg oder
b) Oesterreich oder
c) Luxemburg
kommen die in den Artikeln 1 bis 9 dieser Zusammenstellung gegebenen Vorschrif-
ten ebenfalls soweit zur Anwendung, als das Porto für dergleichen Sendungen
ausschließlich zur Norddeutschen Postkasse fließen würde. Im Uebrigen ist die
Helllage: * Freiheit solcher Sendungen lediglich nach den im Anhang dieser Zusammen-
tellung abgedruckten Bestimmungen der drei Postverträge vom 23. November 1867
und der drei Schluß-Protokelle vom selben Tage zu beurtheilen.
Sendungen von oder nach anderen als den vorgenannten Staaten
werden insoweit, als dieselben innerhalb des Norddeutschen Postgebiets oder in
eiuem Theil desselben nach Art. 1 bis 9 dieser Zusammenstellung Porto-Freiheit
genießen würden, vom Norddeutschen Porto freigelassen, vorausgesetzt, daß sich letz-
teres von dem Gesammt-Porto als ein fester Betrag ausscheiden läßt. Eine Be-
freiung von Entrichtung des ausländischen Portos tritt nur dann ein, wenn solche
Porto-Freiheit durch besondere Verträge zugesichert ist.
D. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 11.
Wird eine portopflichtige Mittheilung einer portofreien Sendung hin-
zugefügt, oder ein portopflichtiger Gegenstand mit einem portofreien zusammen-
gepackt, so ist die ganze Sendung portopflichtig und darf mit dem Portofreiheits-
Vermerk nicht versehen werden.
Art. 12.
Auch für portofreie Sendungen müssen folgende Gebühren entrichtet werden,
soweit nicht wegen deren Erlaß besondere Ausnahmen bestehen:
1) diejenige Bestellgebühr, welche bei portopflichtigen Sendungen in An-
wendung kommt;