Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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2) die Insinuations-Gebühr für Schreiben mit Insinuations-Dokumenten 
trücksichtlich der von Preußischen Gerichten aufgegebenen portofreien Justiz-- 
sachen bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen); 
3) die Prokura-Gebühr für Vorschußsendungen, ferner die Rekom- 
mandations= und Rücksche in-Gebühr. Doch bleiben diese Gebühren 
Czu 3) bei Sendungen in reinen Staats= oder Bundes-Dienstsachen (Art. 3) 
und in Reichstags-Angelegenheiten (Art. 2) außer Ansatz. 
Art. 13. 
Unter Geldsendungen im Sinn dieser Zusammenstellung sind auch die im 
Wege der Postanweisung reglementsmäßig bewirkten, beziehungsweise nach Maß- 
gabe von Art. 10 vertragsmäßig zulässigen Versendungen von Geldern zu verstehen. 
Bei Postanweisungen ist der Portofreiheits-Vermerk in den Adreß-Raum zu 
setzen, unter Beidrückung eines das amtliche Siegel vertretenden farbigen Stempels. 
In Ermangelung eines eigenen Dienststempels hat der Absender in dem dazu be- 
stimmten Vordruck links neben der Adresse seinen Namen und Amts-Charakter zu 
vermerken; auch erfolgt an derselben Stelle die Beglaubigung des Portofreiheits- 
Vermerks, sofern dieselbe nach vorstehenden Bestimmungen (Art. 3, 6, 7, 8, 9, 
10) erforderlich ist. Beim Zahlungsverkehr der Postanstalten untereinander 
kann die Beidrückung des Dienststempels unterbleiben. 
Art. 14. 
Bei jeder Sendung, für welche die portofreie Beförderung in Anspruch ge- 
nommen wird, ist zu prüfen: 
a) ob dilselbe nach ihrer Bezeichnung, Verschließung und sonstigen Einrichtung 
zur portofreien Beförderung geeignet ist. 
Diese Prüfung liegt stets der Postanstalt des Aufgabeorts ob. Findet sich 
ein Mangel in dieser äußeren Beschaffenheit, und läßt sich derselbe nicht sofort 
durch mündliche Rücksprache 2c. beseitigen, so ist die Sendung unverzögert abzu- 
senden, jedoch auszutaxiren, und der Grund hiervon auf der Adresse zu bezeichnen, 
z. B. „Beglaubigung fehlt“, „öffentliches Siegel fehlt". 
Es ist ferner zu prüfen: 
b) ob dem Absender resp. Adressaten Porto-Freiheit überhaupt zusteht, und 
ob die Sendung nach ihrem Gegenstand (als Brief-, Packet-, Geld- 
Sendung 2c.), sowie nach ihrem Inhalt, soweit auf denselben aus der 
Adresse überhaupt geschlossen werden kann, zur portofreien Beförderung ge- 
eignet ist. 
Diese Prüfung (zu b) liegt derjenigen Postanstalt ob, in deren Bezirk die 
zur Porto-Freiheit berechtigte Behörde, Korporation, Gesellschaft 2c. ihren Sitz hat. 
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