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zwischen dem Norddeutschen Postgebiete einerseits und Bayern oder Württemberg
oder Baden andererseits. (Vergl. Art. 10.)
Ueber die Porto-Freiheiten im Verkehr zwischen dem Norddeutschen Postgebiet
einerseits und den nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theilen
des Großherzogthums Hessen (den Provinzen Starkenburg und Rheinhessen)
andererseits ergeht besondere Verfügung.
Berlin, den 1. Januar 1868.
General-Postamt des Norddeutschen Bundes.
von Philipsborn.
Anbang.
Bestimmungen
über die Porto-Freiheiten im Verkehr des Norddeutschen Bundes
mit Baden, Bapern, Luxemburg, Oesterreich und Württemberg.
A. Briefpost-Verkehr.
Art. 26 der drei Postverträge vom 23. November 1867, nebst Schluß-Protokollen.
1.
Die Korrespondenz sämmtlicher Mitglieder der Regenten-Familien
in den Gelieten der hohen vertragschließenden Theile wird ohne Beschränkung auf
ein bestimmtes Gewicht portofrei befördert. Diese Porto-Freiheit bezieht sich nur
auf die Korrespondenz der Betheiligten unter sich.
Den Mitgliedern der Regenten-Familien werden in Beziehung auf die Porto-
Freiheit die Mitglieder des Fürstlich Thurn und Taxisschen Hauses gleich-
gestellt. In Beziehung auf die Porto-Freiheit der Fürstlich Thurn und Taxis-
schen Verwaltungsstellen und der solche Verwaltungsstellen repräsentirenden allein-
stehenden Beamten, verbleibt es bei den durch die bestehenden Spezial-Uebereinkünfte
begründeten Verhältnissen.
2.
Ferner werden bis zum Gewicht von Einem Pfund — aus dem Großher-
zogthum Luxemburg 4 Pfund — einschließlich gegenseitig portofrei befördert: die
Korrespondenzen in reinen Staatsdienst-Angelegenheiten von Staats-
und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebiets mit solchen Behörden eines
andern, wenn sie in der Weise beschaffen sind, wie es in dem Aufgabegebiet für
die Berechtigung zur Porto-Freiheit vorgeschrieben ist. Den Staats= und anderen