Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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2. 
Die gewöhnlichen Schriften- und Alten-Sendungen in reinen Staats- 
dienst-Angelegenheiten von Staats= und anderen öffentlichen Behörden des 
einen Postgebiets mit solchen Behörden eines anderen sind, auch bei Beförderung 
mittelst der Fahrpost, portofrei, wenn sie in der Weise beschaffen sind, wie es in 
dem Postgebiet der Aufgabe für die Berechtigung zur Porto-Freiheit vorgeschrieben 
ist. Den Staats= und anderen öffentlichen Behörden sind in dieser Hinsicht jene 
alleinstehenden Beamten, welche eine Behörde repräsentiren, gleichgestellt. Druck- 
sachen, welche zu den zwischen Staats= und anderen öffentlichen Behörden stattfin- 
denden Verhandlungen in reinen Staats-Dienstsachen gehören, werden wie Schriften- 
und Akten-Sendungen angesehen. Die Wertb- und Vorschuß--Sendungen 
der gedachten Behörden sind im gegenseitigen Fahrpost-Verkehr portopflichtig. 
3. 
Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zollangele- 
genheiten zwischen den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten im ganzen 
Umfange des Zollvereins wird portofrei befördert; zur Begründung dieser Porto- 
Freiheit muß die Korrespondenz der gedachten Art mit der äußeren Bezeichnung 
„Zollvereins-Sache“ versehen werden. Diese Bestimmung findet auf den Verkehr 
mit Oesterreich keine Anwendung. 
4. 
Die Geld= und sonstigen Fahrpost= Sendungen, welche zwischen den Postbe- 
hörden und Postanstalten untereinander im dienstlichen Verkehr vorkommen, werden 
allseitig portofrei behandelt, wenn sie in der Weise, wie es in dem Postgebiet der 
Aufgabe für Post-Dienstsachen vorgeschrieben ist, beschaffen sind. 
5. 
Fahrpost-Sendungen jeder Art, welche auf Grund bestehender, zwischen Re- 
gierungen oder Postverwaltungen abgeschlossener Verträge vollständig portofrei von 
dem Aufgabe= bis zu dem Bestimmungs-Orte zu befördern sind, bleiben auch fer- 
nerhin portofrei. 
Die unter B. Nr. 1 bis 2 und Nr. 4 bis 5 aufgeführten Bestimmungen 
kommen im Verkehr mit Luxemburg nicht zur Anwendung.
	        
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