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2.
Die gewöhnlichen Schriften- und Alten-Sendungen in reinen Staats-
dienst-Angelegenheiten von Staats= und anderen öffentlichen Behörden des
einen Postgebiets mit solchen Behörden eines anderen sind, auch bei Beförderung
mittelst der Fahrpost, portofrei, wenn sie in der Weise beschaffen sind, wie es in
dem Postgebiet der Aufgabe für die Berechtigung zur Porto-Freiheit vorgeschrieben
ist. Den Staats= und anderen öffentlichen Behörden sind in dieser Hinsicht jene
alleinstehenden Beamten, welche eine Behörde repräsentiren, gleichgestellt. Druck-
sachen, welche zu den zwischen Staats= und anderen öffentlichen Behörden stattfin-
denden Verhandlungen in reinen Staats-Dienstsachen gehören, werden wie Schriften-
und Akten-Sendungen angesehen. Die Wertb- und Vorschuß--Sendungen
der gedachten Behörden sind im gegenseitigen Fahrpost-Verkehr portopflichtig.
3.
Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zollangele-
genheiten zwischen den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten im ganzen
Umfange des Zollvereins wird portofrei befördert; zur Begründung dieser Porto-
Freiheit muß die Korrespondenz der gedachten Art mit der äußeren Bezeichnung
„Zollvereins-Sache“ versehen werden. Diese Bestimmung findet auf den Verkehr
mit Oesterreich keine Anwendung.
4.
Die Geld= und sonstigen Fahrpost= Sendungen, welche zwischen den Postbe-
hörden und Postanstalten untereinander im dienstlichen Verkehr vorkommen, werden
allseitig portofrei behandelt, wenn sie in der Weise, wie es in dem Postgebiet der
Aufgabe für Post-Dienstsachen vorgeschrieben ist, beschaffen sind.
5.
Fahrpost-Sendungen jeder Art, welche auf Grund bestehender, zwischen Re-
gierungen oder Postverwaltungen abgeschlossener Verträge vollständig portofrei von
dem Aufgabe= bis zu dem Bestimmungs-Orte zu befördern sind, bleiben auch fer-
nerhin portofrei.
Die unter B. Nr. 1 bis 2 und Nr. 4 bis 5 aufgeführten Bestimmungen
kommen im Verkehr mit Luxemburg nicht zur Anwendung.