Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

Zegierungs- Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 14. Weimar. 28. März 1868. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
#. . 
verordnen zum Zweck einiger angemessen befundener Abänderungen des Gesetzes 
über Sporteln und Gebühren in Gerichts= und Verwaltungs-Sachen vom 31. 
August 1865, mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: 
8. 1. 
Anstatt des &#. 73 des Sportel-Gesetzes. 
Der §. 73 des Sportel-Gesetzes wird aufgehoben. An dessen Stelle treten 
folgende Bestimmungen: 
Bei der Gestattung der Wiederverheirathung, wenn solche bei gerichtlicher Schei- 
dung nicht nachgelassen worden, 
Gestattung der Wiederverheirathung verwitweter oder geschiedener Ehe- 
gatten vor Ablauf der Ordnungsfrist, 
Gestattung nur zweimaligen oder nur einmaligen Aufgebots verlobter 
Personen, 
Gestattung der Trauung an demselben Sonntage, wo das letzte Aufge- 
bot geschieht, 
25
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.