Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

167 
g. 3. 
Ju 8. 89 des Sportel-Gesetzes. 
Für das der Anstellung vorausgehende colloquium pro ministerio eines 
Kandidaten der Theologie ist die Hälfte der Gebühren für die erste Prüfung 
und 
für die Prüfung eines Geistlichen bei seiner *- zum Superintend ten 
sind an das betreffende Mitglied des Kirchenraths . ..3Thlr. 
zu entrichten. 
Die Worte im vierten Absatze des §. 89 Ziffer I. des Sportel-Gesetzes, 
welche lauten: 
„eines Kandidaten der Theologie zur Ordination (pro ministerio), sowie 
für die“ 
kommen in Weffall. 
8. 4. 
Zu §. 110 des Sportel-Gesetzes. 
In §. 110, VII des Sportel-Gesetzes tritt an Stelle der Worte: 
„wenn aber die Arbeit (ohne Unterschied, ob sie unterbrochen an verschie- 
denen Tagen oder ununterbrochen gefertigt wird) zusammengenommen nicht 
über sechs Stunden erfordert, nur die Hälfte“", 
welche in Wegfall kommen, folgende Bestimmung: 
wenn aber die Arbeit (ohne Unterschied, ob sie unterbrochen an verschiedenen 
Tagen oder ununterbrochen gefertigt wird) zusammengenommen nicht min- 
destens acht Stunden erfordert, nach Verhältniß der darauf zu verwenden 
gewesenen und verwendeten Zeit (§. 16), wenigstens aber 
dem Stener-Revisor — - 3 Sgr. — 
dem Geometer — = 2 „ —.= 
§. 5. 
Die Bestimmung unter Nr. 5 des §. 137 des Sportel-Gesetzes vom 31. 
August 1865 ist aufgehoben. 
An deren Stelle tritt folgende Bestimmung: 
In der Exekutions-Instanz sind die Kosten von dem Schuldner beizubringen, 
dafern nicht etwa der Gläubiger unbegründete Anträge gestellt hat. Ver- 
läge sind jedoch von letzterm auch dann zu vergüten, wenn der Schuldner 
zahlungsunfähig ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.