Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

170 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Zur Vermeidung der Weiterungen, welche den Behörden aus der Entrichtung 
der Postbestellgebühren, soweit dergleichen überhaupt zur Erhebung kommen, 
erwachsen, ist mit der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes ein Uebereinkommen 
wegen künftiger Fixirung dieser Gebühren getroffen worden. 
Diese Fixirung wird sich erstrecken 
A. für die Großherzoglichen Behörden und solche repräsentirenden Beamten 
einschließlich der Orts-Steuereinnehmer und der Orts-Katasterführer: 
1) auf die Bestellgebühr für alle dienstlichen Sendungen, also mit 
Ausschluß aller Privat-Angelegenheiten, jedoch 
2) für jene ohne Unterschied auf Offizial= und Partei-Sachen, 
3) auf Orts= und Land-Bestellgebühren, und 
4) auf Brief-, Geld= und Packet-Sendungen. 
B. Für die andern öffentlichen Behörden, z. B. die Gemeinde-, Kirchen- 
und Schul-Behörden oder solche repräsentirenden Beamten 
aber nur auf die unter portofreier Rubrik an sie eingehenden dienstlichen 
Sendungen, übrigens ebenfalls ohne die unter A 3) und 4) erwähnten Unterschiede. 
Um einen Anhalt für das aus der Staatskasse an die Postkasse zu zahlende 
Firum zu gewinnen, ist verabredet worden, daß ein Jahr lang, und zwar vom 
1. April d. J. bis letzten März k. J., den oben bezeichneten Behörden und Be- 
amten die Bestellgebühren für die angegebenen Gegenstände von den Poststellen auf 
Konto geschrieben werden. Dieses Konto ist von der Behörde oder dem Beamten, 
welche die Sendungen empfangen haben, am Schlusse jeden Monats mit den von 
ihnen zu führenden Nachweisungen zu vergleichen und zu attestiren. Hiernächst 
haben dieselben für ungesäumte Bezahlung der kontirten Beträge an die Poststellen 
allmonatlich Sorge zu tragen. 
Im Laufe des Monats April nächsten Jahres hat jede Behörde und jeder 
Beamte, für welchen ein solches Konto geführt worden ist, eine Zusammenstellung 
sämmtlicher im Jahre vom 1. April 1863/69 gezahlten Bestellgebühren an das 
Finanz-Departement des Großherzoglichen Staats-Ministeriums einzusenden. 
Soweit Parteisachen in Frage kommen, ist übrigens die vorschriftsmäßige 
Bestellgebühr auf den einlaufenden Schriftstücken als Verlag zu notiren und 
von den betheiligten Privaten oder Parteien, soweit dieselben überhaupt mindestens
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.