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Ministerial-Bekanntmachungen.
Zur Vermeidung der Weiterungen, welche den Behörden aus der Entrichtung
der Postbestellgebühren, soweit dergleichen überhaupt zur Erhebung kommen,
erwachsen, ist mit der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes ein Uebereinkommen
wegen künftiger Fixirung dieser Gebühren getroffen worden.
Diese Fixirung wird sich erstrecken
A. für die Großherzoglichen Behörden und solche repräsentirenden Beamten
einschließlich der Orts-Steuereinnehmer und der Orts-Katasterführer:
1) auf die Bestellgebühr für alle dienstlichen Sendungen, also mit
Ausschluß aller Privat-Angelegenheiten, jedoch
2) für jene ohne Unterschied auf Offizial= und Partei-Sachen,
3) auf Orts= und Land-Bestellgebühren, und
4) auf Brief-, Geld= und Packet-Sendungen.
B. Für die andern öffentlichen Behörden, z. B. die Gemeinde-, Kirchen-
und Schul-Behörden oder solche repräsentirenden Beamten
aber nur auf die unter portofreier Rubrik an sie eingehenden dienstlichen
Sendungen, übrigens ebenfalls ohne die unter A 3) und 4) erwähnten Unterschiede.
Um einen Anhalt für das aus der Staatskasse an die Postkasse zu zahlende
Firum zu gewinnen, ist verabredet worden, daß ein Jahr lang, und zwar vom
1. April d. J. bis letzten März k. J., den oben bezeichneten Behörden und Be-
amten die Bestellgebühren für die angegebenen Gegenstände von den Poststellen auf
Konto geschrieben werden. Dieses Konto ist von der Behörde oder dem Beamten,
welche die Sendungen empfangen haben, am Schlusse jeden Monats mit den von
ihnen zu führenden Nachweisungen zu vergleichen und zu attestiren. Hiernächst
haben dieselben für ungesäumte Bezahlung der kontirten Beträge an die Poststellen
allmonatlich Sorge zu tragen.
Im Laufe des Monats April nächsten Jahres hat jede Behörde und jeder
Beamte, für welchen ein solches Konto geführt worden ist, eine Zusammenstellung
sämmtlicher im Jahre vom 1. April 1863/69 gezahlten Bestellgebühren an das
Finanz-Departement des Großherzoglichen Staats-Ministeriums einzusenden.
Soweit Parteisachen in Frage kommen, ist übrigens die vorschriftsmäßige
Bestellgebühr auf den einlaufenden Schriftstücken als Verlag zu notiren und
von den betheiligten Privaten oder Parteien, soweit dieselben überhaupt mindestens