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2) von dem Erwerbe Fremder, welche im Großherzogthume Han-
del oder Gewerbe treiben, nach dem Gesetze vom 27. April 1844 und nach
den auf dem Grunde dieses Gesetzes und in Folge von Verträgen mit außerver-
einsländischen Staaten getroffenen oder weiter zu treffenden Anordnungen.
Indem Wir dieser Steuerverwilligung Unsere landesfürstliche Sanction erthei-
len, verordnen Wir in Gemäßheit des §. 35 des revidirten Grundgesetzes über
die Verfassung des Großherzogthumes vom 5. Mai 1816,
daß die vorbezeichneten verfassungsmäßig verwilligten Steuern in den Ter-
minen und Entrichtungsformen, wie solche durch die Gesetze und Verord-
nungen bestimmt sind, in ungetrennten Summen und in den gesetzlich an-
nehmbaren Münzsorten zu Unseren Steuer-Hebestellen, zu welchen es sich
gebühret, pünktlich entrichtet und eingeliefert werden.
Urkundlich haben Wir dieses Steuergesetz als ein für die Jahre 1869, 1870
und 1871 giltiges allgemeines Landesgesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 1. April 1868.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling.
Steuergesetz
für die Jahre 1869, 1870 und 1871.
Berichtigung. In dem Seite 169 abgedruckten Gesetzes-Nachtrag vom 27. März 1868 ist
in der zwölften Zeile des Textes von oben herab statt „14. April 1830“ zu Lesen, „13. April 1833“
und in der untersten Zeile des Rubrums statt „19. April“ zu lesen „13. April“
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.