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Titel II.
Verfahren beim Eintritt einer Armee-Mobilmachung.
8. 10.
Sobald die Bezirks-Direktoren auf amtlichem Wege von einer durch den
Bundes-Feldherrn befohlenen Mobilmachung in Kenntniß gesetzt sind, fordern sie
unverzüglich die Vormusterungs-Kommissionen und den zu ihrer Unterstützung be-
stimmten Thierarzt auf, sich an einem genau zu bestimmenden Tage nach dem
Sammelplatze ihres Bezirks zu verfügen und daselbst in Wirksamkeit zu treten.
Gleichzeitig werden die Vorstände der Gemeinden des Verwaltungs-Bezirks
angewiesen, sämmtliche nicht unbedingt zum Kriegsdienst untaugliche Pferde, d. h.
alle vorhandenen Pferde mit Ausnahme
1) derjenigen, welche noch nicht zum Ziehen oder Reiten gebraucht worden,
2) der Hengste, sowie der tragenden Stuten,
3) derjenigen Pferde, welche nicht 4 Fuß 11 Zoll rheinisches Maaß groß sind,
4) der Pferde Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs und der übrigen Glieder
der Großherzoglichen Familie, der Dienstpferde der Großherzoglichen Staats-
beamten und der kontraktlich zu haltenden Postpferde,
an den Bezirks-Sammelort in einer durch Tag und Stunde genau zu regelnden
Reihenfolge vorzuführen, wobei als Regel festzuhalten ist, daß an demselben Tage
höchstens 300 bis 400 Pferde zur Musterung kommen dürfen.
Die Aufforderungsschreiben an die Vormusterungs-Kommissionen an die Vor-
stände der Gemeinden sind durch expresse — nach Umständen reitende — zuverlässige
Boten abzusenden.
Die im Verwaltungs-Bezirke vorhandenen Gendarmen, Boten und andere
geeignete Unterbediente sendet der Bezirks-Direktor nach den Sammelplätzen, um
den Vormusterungs-Kommissionen während des Aushebungsgeschäfts zur Assistenz
zu dienen und die ausgehobenen Pferde nach den Hauptsammelplätzen zu begleiten.
Bei Festsetzung dieser verschiedenen Termine ist darauf zu rücksichtigen, daß dem-
nächst die ersten Abnahmen der Pferde bereits am fünften Mobilmachungs-Tage
statt haben können.
8. 11.
Rechte und Pflichten der Pferdebestützer.
Ein Jeder, welcher ein zum Kriegsdienst taugliches Pferd besitzt, ist verpflichtet,
dasselbe nach erhaltener Aufforderung zu der festgesetzten Zeit der Vormusterungs-
Kommission vorzuführen.