Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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8. 13. 
Funktionen der Abnahme-Kommisslonen und der Taxatoren. 
Die Abnahme-Kommissionen beginnen ihre Geschäfte pünktlich an dem, einer 
jeden im Voraus bestimmten Tage. Bei der Prüfung der Diensttauglichkeit und 
Kriegstüchtigkeit der Pferde hat der Ciril-Kommissarius eine berathende, der Mili- 
tär-Kommissarius dagegen die entscheidende Stimme und es findet gegen seinen Aus- 
spruch eine weitere Berufung nicht statt. Letzterer ist jedoch gehalten, dem Civil- 
Kommissarius in etwaigen Betreffs der Diensttauglichkeit der Pferde vorkommenden 
Differenz-Fällen die Gründe für seine abweichende Beurtheilung mit Rücksicht auf 
die Bestimmung über die Beschaffenheit der Mobilmachungs-Pferde (Anlage A) 8, 
anzugeben. n# 
Die dienstuntauglichen Pferde sind unter Angabe der Mängel zurückzuweisen 
und sogleich von dem Gestellungsplatze zu entfernen. 
Die als diensttauglich anerkannten Pferde dagegen werden innerhalb jeder Ka- 
tegorie (Anlage A) nach ihrem muthmaßlichen Werthe in der Reihenfolge aufgestellt, 
daß die theuersten zuletzt zur Abschätzung gelangen. 
§. 14. 
Die von der Abnahme-Kommission als diensttauglich ausgewählten Pferde 
werden in der §. 12 bestimmten Ordnung durch die Taxatoren sofort abgeschätzt. 
Die Abschätzung erfolgt in der Art, daß ein jeder der Taxatoren, welche dabei 
den wirklichen Werth eines Pferdes, ohne sich auf ideelle Preise und auf bald 
vorübergehende Konjunkturen einzulassen, in's Auge zu fassen haben, seine Stimme 
besonders und geheim dem Civil-Kommissarius, oder dem von diesem mit der Auf- 
zeichnung der Taxen beauftragten Bezirks-Beamten abgiebt, welcher die Taxwerthe 
nach den Angaben der drei Taxatoren in die drei dazu bestimmten Kolonnen des 
Nationals (§. 15) einzutragen und daraus die Fraktion zu ziehen hat. 
Diese Fraktion bildet die den Befitzern der Pferde nach deren erfolgter Ab- 
nahme zu zahlende Taxsumme und ist sogleich zu verlautbaren, während die Werths- 
Angaben der einzelnen Taxatoren geheim bleiben. 
S. 15. 
Das Kontingent ist aus der Gesammtmasse der zur Aushebung vorgestellten 
und diensttauglich befundenen Pferde dergestalt zu wählen, daß zunächst die Pferde 
unter 120 Thlr. und erst, wenn aus diesen der Bedarf nicht zu decken ist, aus 
den über 120 Thlr. abgeschätzten Pferden innerhalb der verschiedenen Kategorien 
stets zuerst die Pferde zu den niedrigsten Taxpreisen ausgehoben werden.
	        
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