Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Die ausgewählten und abgenommenen Pferde werden unter Vermerkung der 
nach §. 14 aufgenommenen Taxe nach Anlage C in ein Nationale eingetragen. 
Dieses Nationale ist für die Linie einerseits und für die Landwehr-Besatzungs- 
Truppen andererseits getreunt aufzustellen. Sogleich nach der Uebernahme Seitens 
des Militär-Kommissarius wird den Pferden die Nummer des Armee-Korps-Bezirks 
und des Verwaltungs-Bezirks, aus welchem sie gestellt sind, unter der Mähne an 
der linken Seite des Halses, außerdem den für die Landwehr-Besatzungstruppen 
bestimmten Pferden auch noch der Buchstabe L dergestalt auf der Keule des linken 
Hinterschenkels eingebrennt, daß der Brand zur Bezeichnung des Regimentes u. s. w., 
mit welcher die Pferde erst nach Ankunft bei dem Truppentheil versehen werden, 
noch darunter angebracht werden kann. 
Der Militär-Kommissarius hat bei der Uebernahme der Pferde den Hufbe- 
schlag zu prüfen und erforderlichen Falls auf Kosten des Eigenthümers des Pferdes 
für den Militär-Etatspreis ergänzen zu lassen. Weigert sich der Eigenthümer 
dieser Leistung, oder ist er nicht zur Stelle, so wird der Hufbeschlag auf Kosten 
der Verwaltungskasse des Bezirks-Direktors, welcher den Betrag demnächst von dem 
Eigenthümer einzieht, beschafft. 
Den Hofbeschlag hat der zu diesem Ende dem Militär-Abnahme-Kommissar 
beigegebene Beschlagschmied zunächst zu besorgen, kann derselbe aber die Arbeit nicht 
allein bewirken, so wird der Bezirks-Direktor für die erforderliche Aushülfe durch 
Heranziehung von Hufschmieden Sorge tragen. Sollten Besitzer ausgehobener Pferde 
wünschen, an deren Stelle andere diensttaugliche Pferde zu stellen, so kann die Ab- 
nahme-Kommission auf solche Wünsche und Anerbietungen eingehen, wenn statt der 
zurückzunehmenden Pferde sofort an Ort und Stelle die stellvertretenden Pferde 
vorgeführt werden. 
Außer dem auf den Verwaltungs-Bezirk repartirten Kontingent an Mobil- 
machungs-Pferden ist noch ein Zuschlag von drei Prozent auszuwählen und in ein 
besonderes National einzutragen. Dieser Zuschlag ist jedoch nicht mit dem repar- 
tirten Kontingent an die Truppentheile abzusenden, sondern von den Eigenthümern 
auf drei Wochen, von dem Tage der Absendung des Kontingents an die Truppen- 
theile ab gerechnet, disponibel zu halten. 
§. 16. 
Weitere Behandlung der abgenommenen Pferde und Transport derselben na 
6 des Mobilmachungs-Orten. * 
Die abgenommenen Pferde werden, vom Zeitpunkt ihrer Abnahme an, mili- 
tärisch verpflegt, beaufsichtigt und nach den Mobilmachungs-Orten der Truppen 
transportirt, wozu das außer dem in §. 11 erwähnte nöthige Koppelzeug aus Mi-
	        
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