Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Pferde, deren Fehler nach den Landesgesetzen bei freiwilligem Verkauf ein Rück- 
gängigmachen des Handels oder eine Regreß-Pflicht des Verkäufers begründet. 
Ebensowenig ist daher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdes 
und die Rückforderung des gezahlten Taxpreises statthaft, wenn innerhalb bestimm- 
ter Fristen eine der nach den Landesgesetzen sonst den Rückgang des Kaufs bedin- 
genden Krankheiten nachzuweisen ist. Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die 
gesetzlichen Bestimmungen der Gewährleistung in Kraft. 
Bellage B. 
Eides-Formular 
für die Taxatoren der Behufs der Armee-Mobilmachung vom Lande 
auszuhebenden Pferde. 
Ich — Vor= und Zuname — gelobe und schwöre zu Gott dem Allmäch- 
tigen und Allwissenden, daß, nachdem ich zum Taxator der, zur Armee-Mobil- 
machung vom Lande auszuhebenden, zu den im Frieden üblichen Preisen zu bezah- 
lenden Pferde ernannt worden bin, ich bei diesem Geschäfte nach den in der 
Königlich Preußischen Verordnung vom 24. Februar 1834 Abschnitt 7 enthaltenen 
Abschätzungs-Grundsätzen, nach meinem besten Wissen, eben so pflichtmäßig als ge- 
wissenhaft, mit aller Unparteilichkeit, also weder zum Vortheil noch zum Schaden 
der Pferde-Eigenthümer und der betroffenen Kassen, und überhaupt so verfahren 
will, wie ich es vor Gott und meinem Gewissen verantworten kann. So wahr 
mir Gott helfe, durch seinen Sohn Jesum Christum u. s. w.
	        
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