Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, dem vom 1. April dieses 
Jahres an in Kraft tretenden Statut für den Kuappschaftsverein des Bergamts- 
Bezirkes Kaltennordheim, welcher in Kaltennordheim seinen Sitz erhält, unter Ver- 
leihung der juristischen Persönlichkeit und der Rechte einer milden Stiftung an den 
gedachten Verein landesfürstliche Bestätigung gnädigst ertheilt haben: so wird Sol- 
ches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 20. März 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Als Haupt-Agent der Preußischen National-Versicherungs-Gesellschaft zu 
Stettin ist, an der Stelle des Kommissionärs Apel, hier, der Kaufmann Her- 
mann Knittel daselbst eingetreten. 
Es wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 3. April 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
In Abwesenheit Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist von dem 
Großherzoglichen Gesammt-Ministerium den Herren Neumeyer und Comp. zu 
Altenburg auf desfallsiges Nachsuchen ein Erfindungs-Patent auf ein von deusel- 
ben erfundenes 
Schieß= und Spreng-Pulver 
nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Be- 
schreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wir- 
kungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg. Bl. v. J. 1843 
S. 13 bis 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahten, 
von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jah- 
resfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Großherzogthume 
in bleibende Ausführung gesetzt ist.
	        
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