Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 21. Weimar. 15. Mai 1868.
Ministerial-Bekanntmachung.
Höchstem Befehle gemäß werden hierdurch auf Grund der Bestimmungen des
Artikel 61 der Verfassung des Norddeutschen Bundes bis auf Weiteres die nach-
stehenden Vorschriften des Preußischen Rechts über die bürgerlichen Rechtsverhältnisse
der Militair-Personen unter Aufhebung der im Großherzogthume bestehenden ent-
gegenstehenden Bestimmungen zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht:
I. Vorschriften über den bürgerlichen Gerichtsstand der Militair-
Personen.
1) Die Militair-Personen, einschließlich der minderjährigen oder unter väter-
licher Gewalt stehenden Soldaten, haben ihren ordentlichen persönlichen Gerichts-
stand bei den Civilgerichten des Garnison-Ortes.
2) Bei minderjährigen oder unter väterlicher Gewalt stehenden Militair-Per-
sonen, ingleichen bei denjenigen, welche lediglich zur Erfüllung der allgemeinen Mi-
litair-Pflicht in den Dienst getreten sind, ist, soweit es auf ihre persönlichen Ei-
genschaften und Befugnisse (jura status), sowie auf die Erbfolge in ihren Nachlaß
ankommt, nicht der Ort ihrer Garnison, sondern ihr eigentlicher Wohnsitz, oder in
Ermangelung eines solchen, der Ort ihrer Herkunft zu betrachten.
3) Die Ehefrauen und Kindex der Unteroffiziere und Soldaten, welche sich
nicht am Garnison-Ort bei ihren Ehemännern oder Vätern aufhalten, bleiben unter
dem Gerichtsstand ihres Wohnorts.
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