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4) Die Rechtsangelegenheiten der Ehefrauen mit ihren Ehemännern, welchen
sie in die Garnison nicht gefolgt sind, gehören vor den Gerichtsstand der Ehemänner.
II. Vorschriften über die gerichtlichen Vorladungen der Militair—
Personen.
1) Soll ein Unteroffizier oder gemeiner Soldat vor ein Civilgericht geladen
werden, so ist die Vorladung nicht dem Vorzuladenden selbst, sondern dem Chef
der Kompagnie oder Eskadron (oder Batterie) zur weiteren Bestellung an den Vor-
zuladenden auszuhändigen. Von dem vorgesetzten Offizier wird der Empfang mit
dem Versprechen bescheinigt, daß die Vorladung dem Vorgeladenen zur gehörigen
Zeit bekannt gemacht werden soll.
2) Bei Insinuationen der Vorladungen der aktiven bei Regimentern oder
Bataillons angestellten Offiziere wird, sobald der Vorzuladende selbst erscheinen
muß, der Kommandeur oder sonstige unmittelbare Vorgesetzte zugleich ersucht, den-
selben zur Abwartung des Termins von etwaigen Dienstgeschäften, insofern solche
es gestatten, zu entbinden. Ist die Anwesenheit des Offiziers nicht durchaus nöthig,
so fällt diese Benachrichtigung weg, und der Vorzuladende muß, wenn er persönlich
erscheinen will und durch Dienstgeschäfte verhindert wird, entweder die Verlegung
des Termins bei dem Gerichte oder die Befreiung von den Dienstgeschäften für
die Zeit des Termins bei seinen Vorgesetzten nachsuchen.
Kann die Vernehmung des Offiziers als Partei oder Zeuge bei dem Militair-
gericht leichter als bei dem kompetenten Civilgericht bewirkt werden, so wird
ersteres deshalb von dem letzteren requirirt.
III. Vorschriften über das Zwangsvollstreckungs-Verfahren gegen
Militair-Personen.
A. Allgemeine Bestimmungen.
1) Die Exelution gegen Militair-Personen wird in der Regel von den Civil-
gerichten beziehungsweise von den bei denselben angestellten Vollstreckungsbeamten
vollstreckt; der Schuldner ist jedoch vor der Vollstreckung von dem Militairgerichte
mit der Weisung zu versehen, sich bei Vermeidung der gesetzlichen Folgen nach den
Verfügungen des Civilgerichts zu achten (Paritions-Befehl).
Die Vollstreckung wird bis zur Rückäußerung, daß der Paritions-Befehl er-
lassen sei, ausgesetzt.