Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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4) Die Rechtsangelegenheiten der Ehefrauen mit ihren Ehemännern, welchen 
sie in die Garnison nicht gefolgt sind, gehören vor den Gerichtsstand der Ehemänner. 
II. Vorschriften über die gerichtlichen Vorladungen der Militair— 
Personen. 
1) Soll ein Unteroffizier oder gemeiner Soldat vor ein Civilgericht geladen 
werden, so ist die Vorladung nicht dem Vorzuladenden selbst, sondern dem Chef 
der Kompagnie oder Eskadron (oder Batterie) zur weiteren Bestellung an den Vor- 
zuladenden auszuhändigen. Von dem vorgesetzten Offizier wird der Empfang mit 
dem Versprechen bescheinigt, daß die Vorladung dem Vorgeladenen zur gehörigen 
Zeit bekannt gemacht werden soll. 
2) Bei Insinuationen der Vorladungen der aktiven bei Regimentern oder 
Bataillons angestellten Offiziere wird, sobald der Vorzuladende selbst erscheinen 
muß, der Kommandeur oder sonstige unmittelbare Vorgesetzte zugleich ersucht, den- 
selben zur Abwartung des Termins von etwaigen Dienstgeschäften, insofern solche 
es gestatten, zu entbinden. Ist die Anwesenheit des Offiziers nicht durchaus nöthig, 
so fällt diese Benachrichtigung weg, und der Vorzuladende muß, wenn er persönlich 
erscheinen will und durch Dienstgeschäfte verhindert wird, entweder die Verlegung 
des Termins bei dem Gerichte oder die Befreiung von den Dienstgeschäften für 
die Zeit des Termins bei seinen Vorgesetzten nachsuchen. 
Kann die Vernehmung des Offiziers als Partei oder Zeuge bei dem Militair- 
gericht leichter als bei dem kompetenten Civilgericht bewirkt werden, so wird 
ersteres deshalb von dem letzteren requirirt. 
III. Vorschriften über das Zwangsvollstreckungs-Verfahren gegen 
Militair-Personen. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
1) Die Exelution gegen Militair-Personen wird in der Regel von den Civil- 
gerichten beziehungsweise von den bei denselben angestellten Vollstreckungsbeamten 
vollstreckt; der Schuldner ist jedoch vor der Vollstreckung von dem Militairgerichte 
mit der Weisung zu versehen, sich bei Vermeidung der gesetzlichen Folgen nach den 
Verfügungen des Civilgerichts zu achten (Paritions-Befehl). 
Die Vollstreckung wird bis zur Rückäußerung, daß der Paritions-Befehl er- 
lassen sei, ausgesetzt.
	        
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