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2) Der an die Militair-Personen zu erlassende Paritions-Befehl ist auch
dann erforderlich, wenn die Exekution gegen ihre Ehefrauen, ihre Kinder oder ihr
Gesinde vollstreckt werden soll, sofern dieselben sich bei ihnen am Garnison-Orte
befinden.
3) Der Paritions-Befehl wird von dem zuständigen Militairgericht erlassen.
4) Exekutivische Maßregeln gegen die in Kasernen und andern ährlichen
Dienstgebäuden wohnenden Militair-Personen, soweit sie überhaupt zulässig sind
und in der Kaserne oder dem Dienstgebäude selbst vollstreckt werden müssen, werden
nicht durch die Civilgerichte, sondern nur durch Requisitionen der Militairgerichte
und beziehungsweise des General-Auditoriats, insofern die Schuldner der Gerichts-
barkeit desselben unmittelbar untergeordnet gewesen, vollstreckt.
BD. Vorschriften über die Mobiliar- Exekution.
1) Das Mobiliar dienstthuender Offiziere, welches sich an dem Orte befindet,
woselbst der Schuldner in Garnison steht, kann keiner Exekution oder Auspfändung
unterworfen werden. Dieses gilt auch von dem Mobiliar der auf halbem Sold
stehenden Offiziere, wenn sie sich an Orten aufhalten, welche ihnen zum Genuß
von Servis und Brot angewiesen und die also gewissermaßen als ihre Garnison
zu betrachten sind.
Ausstehende Forderungen, öffentliche Papiere, ingleichen baares Geld, goldene,
silberne und andere Medaillen, Juwelen und Kleinodien, welche ein Offizier besitzt,
sind in keinem Falle von der Exekution und Auspfändung befreit. Jedoch muß
der Schuldner darüber, ob er dergleichen besitze, vorher vernommen und bei vor-
handenem Zweifel zum Manifestations-Eide zugelassen werden.
2) Die mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere stehen den früher
mit Inaktivitäts-Gehalt ausgeschiedenen (auf halbem Sold stehenden) Offizieren gleich.
3) Die Vorschrift (Nr. 1), mit welcher das Mobiliar dienstthuender Offiiere
an ihrem Garnison-Orte keiner Auspfändung unterworfen werden kann, findet auch
auf das Mobiliar der im wirklichen Dienste stehenden Unteroffiziere und gemeinen
Soldaten an ihrem Garnison-Orte Anwendung.
4) Wenn wider einen im Dienst oder auf Pension stehenden Militair-Beamten
zur Auspfändung geschritten wird, so sollen ihm die zur Verwaltung seines Dienstes
erforderlichen Bücher, das unentbehrlichste Hausgeräth, Betten, anständige Kleider
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