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und Wäsche nicht genommen, auch dessen Frau und unerzogenen Kindern nothdürftige
Wäsche, Kleider und Betten gelassen werden.
5) Bei Schulden, welche aus unerlaubten Handlungen entspringen, wird die
Exekution ohne Rücksicht auf die Person und ohne Ausnahme irgend eines Ver-
mögensstückes vollstreckt, so daß die Ansnahmen Nr. 1 bis 4 keine Anwendung
finden.
6) Offizieren außer Dienst, welchen die Tragung der Armee-Uniform oder
einer andern Militair-Uniform erlaubt ist, dürfen die zu dieser Uniform gehörigen
Stücke im Wege der Exekution nicht abgepfändet werden.
7) Das im Falle der Vollstreckung der Exekution gegen einen im Dienst
befindlichen oder pensionirten Offizier oder Militair-Beamten sich vorfindende baare
Geld ist bis auf Höhe derjenigen Summe, welche dem Betrage des gesetzlich frei
bleibenden Theiles des Diensteinkommens oder der Pension für den Zeitraum von
der Exekution bis zum nächsten Termine der Gehalts= oder Pensions-Zahlung
gleichkommt, der Auspfändung nicht unterworfen.
C. Vorschriften über die Vouftregung der Exekution in Gehalt, Sold und
Pension.
1) Sämmtlichen Generalen, Kommandeurs, Kommandanten, Stabs-Offizieren
und den Kompagnie= und Eskadron-Chefs (Batterie-Chefs) müssen bei Gehalts-
abzügen zur Befriedigung der Gläubiger von ihrem jährlichen Gehalte 400 Thaler
frei bleiben, und von dem den Betrag von 400 Thalern übersteigenden Gehalt
ist nur die Hälfte zur Befriedigung der Gläubiger verwendbar. Dasselbe gilt hin-
sichtlich aller Offiziere, welche Pension oder Wartegeld genießen oder auf halben
Sold gesetzt sind.
Einem Premier-Lieutenant von der Infanterie können nicht mehr als 3 Thaler,
von der Kavallerie, der Artillerie und dem Ingenieur-Korps nicht mehr als 4
Thaler, einem Sekond-Lieutenant von der Infanterie nicht mehr als 2 Thaler,
von der Kavallerie, der Artillerie und dem Ingenieur-Korps nicht mehr als
3 Thaler monatlich von dem Gehalte abgezogen werden.
2) Der Gehaltsabzug, welchen ein Hauptmann dritter Klasse bei der Artillerie
erleiden kann, beträgt monatlich 5 Thaler.
Bei den Generalen und andern Offizieren höheren Ranges sind die ihnen
für ihre Dienstverhältnisse bewilligten sogenannten Tafelgelder und sonstigen Zu-