Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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und Wäsche nicht genommen, auch dessen Frau und unerzogenen Kindern nothdürftige 
Wäsche, Kleider und Betten gelassen werden. 
5) Bei Schulden, welche aus unerlaubten Handlungen entspringen, wird die 
Exekution ohne Rücksicht auf die Person und ohne Ausnahme irgend eines Ver- 
mögensstückes vollstreckt, so daß die Ansnahmen Nr. 1 bis 4 keine Anwendung 
finden. 
6) Offizieren außer Dienst, welchen die Tragung der Armee-Uniform oder 
einer andern Militair-Uniform erlaubt ist, dürfen die zu dieser Uniform gehörigen 
Stücke im Wege der Exekution nicht abgepfändet werden. 
7) Das im Falle der Vollstreckung der Exekution gegen einen im Dienst 
befindlichen oder pensionirten Offizier oder Militair-Beamten sich vorfindende baare 
Geld ist bis auf Höhe derjenigen Summe, welche dem Betrage des gesetzlich frei 
bleibenden Theiles des Diensteinkommens oder der Pension für den Zeitraum von 
der Exekution bis zum nächsten Termine der Gehalts= oder Pensions-Zahlung 
gleichkommt, der Auspfändung nicht unterworfen. 
C. Vorschriften über die Vouftregung der Exekution in Gehalt, Sold und 
Pension. 
1) Sämmtlichen Generalen, Kommandeurs, Kommandanten, Stabs-Offizieren 
und den Kompagnie= und Eskadron-Chefs (Batterie-Chefs) müssen bei Gehalts- 
abzügen zur Befriedigung der Gläubiger von ihrem jährlichen Gehalte 400 Thaler 
frei bleiben, und von dem den Betrag von 400 Thalern übersteigenden Gehalt 
ist nur die Hälfte zur Befriedigung der Gläubiger verwendbar. Dasselbe gilt hin- 
sichtlich aller Offiziere, welche Pension oder Wartegeld genießen oder auf halben 
Sold gesetzt sind. 
Einem Premier-Lieutenant von der Infanterie können nicht mehr als 3 Thaler, 
von der Kavallerie, der Artillerie und dem Ingenieur-Korps nicht mehr als 4 
Thaler, einem Sekond-Lieutenant von der Infanterie nicht mehr als 2 Thaler, 
von der Kavallerie, der Artillerie und dem Ingenieur-Korps nicht mehr als 
3 Thaler monatlich von dem Gehalte abgezogen werden. 
2) Der Gehaltsabzug, welchen ein Hauptmann dritter Klasse bei der Artillerie 
erleiden kann, beträgt monatlich 5 Thaler. 
Bei den Generalen und andern Offizieren höheren Ranges sind die ihnen 
für ihre Dienstverhältnisse bewilligten sogenannten Tafelgelder und sonstigen Zu-
	        
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