Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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meinschaftlichen Mittagstisch erhalten, 8 Thaler monatlich und von dem Gehalte 
derjenigen Offiziere, welche einen solchen Beitrag nicht erhalten, 10 Thaler mo- 
natlich vorweg in Abzug zu bringen und darf nur die Hälfte des Restbetrages zur 
Deckung laufender Alimente in Anspruch genommen werden. 
11) Die hinsichtlich der Abzüge von Besoldungen und Pensionen vorgeschrie- 
benen Einschränkungen finden bei solchen Schulden keine Anwendung, welche aus 
unerlaubten Handlungen entstanden sind, vielmehr ist bei Schulden dieser Art die 
Exekution ohne Rücksicht auf einen dem Schuldner sonst zu seiner Subsistenz zu 
belassenden Theil seines Einkommens zu vollstrecken. 
12) Die vorstehende Bestimmung (Nr. 11) bezieht sich auch auf die Kosten 
der gegen einen Beamten eingeleiteten Untersuchung; doch darf einem Beamten, 
dessen Diensteinkünfte in Besoldung und Emolumenten nur bis zur Summe von 
300 Thalern betragen, zur Tilgung von Untersuchungskosten kein Abzug gemacht 
werden, demjenigen Beamten aber, der bis zu 400 Thalern an Diensteinkünften 
bezieht, müssen 300 Thaler frei bleiben, wogegen die Untersuchungskosten bis zu 
100 Thalern in mäßigen Abzügen aus dem Diensteinkommen eingezogen werden 
dürfen. 
13) Kurrente öffentliche Abgaben sind ohne Unterschied der höheren oder nie- 
drigeren Besoldung oder Pension durch deren Beschlagnahme einzuziehen. 
Wenn andere Gläubiger auf solche Besoldungen oder Pensionen schon Be- 
schlag gelegt haben, so wird nur die eine Hälfte der zu entrichtenden Abgaben von 
dem freien Antheil des Besoldeten oder Pensionisten, die andere Hälfte von dem 
den Gläubigern angewiesenen Antheile dergestalt erhoben, daß letztere bis zur Til- 
gung der öffentlichen Abgaben zurückstehen müssen. 
14) Bei Berechnung der Gehalts= und Pensions-Abzüge sind die zur Wit- 
wenkasse zu entrichtenden Beiträge von dem Gehalte oder der Pension vorweg in 
Abzug zu bringen und erst von dem Ueberrest die gesetzlich zulässigen Abzüge für 
die Gläubiger zu berechnen. 
15) Die Pensionen, welche invalide Offiziere aus der Artillerie-Pensions- 
Zuschußkasse erhalten, können nur von solchen Gläubigern, welche die Beiträge zur 
Bezahlung des Pensions-Rechts vorgeschossen haben, zur Befriedigung wegen dieser 
Beiträge als Objekt der Exekution vorgeschlagen werden.
	        
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