Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

219 
S. 6. 
Nach Maßgabe der Bestimmung im §. 15 der Ersatz-Instruktion, die Be- 
nennung der Ersatz-Behörden betreffend, sind im Großherzogthume 
die Departements-Ersatz-Kommission mit 
„Departements-Ersatz-Kommission im Bezirke der 44. Infanterie- Brigade: 
„Großherzogthum Sachsen-Weimar,“ 
die Kreis-Ersatz-Kommissionen mit 
„Kreis-Ersatz-Kommission im I. (II., III., IV., V.) Verwaltungsbezirk des 
Großherzogthums Sachsen-Weimar," 
der Departements-Prüfungs-Kommission mit 
„Gemeinschaftliche Departements-Prüfungs-Kommission für einjährige Frei- 
willige zu Weimar," 
zu bezeichnen. 
8. J. 
In Rücksicht auf die eingetretenen Abänderungen der bezügigen bisherigen 
Bestimmungen sind die Vorschriften der neuen Militär-Ersatz-Instruktion 
in den §§. 8 und 46, den Militärdienst der Schulamts-Kundidaten betreffend, 
im §. 9 Nr. 1, die Militärdienstzeit der Krankenwärter betreffend, 
im §. 43 Nr. 4 die Reklamation auf Zurückstellung und Befreiung vom Mi- 
litärdienste betreffend, 
im §. 44, die Berücksichtigung der in Erlernung eines Gewerbes 2c. begriffenen 
Militärpflichtigen durch Zurückstellung und 
im §. 45, Vergünstigungen für diejenigen Militärpflichtigen, welche ihren dauern- 
den Aufenthalt im Auslande haben, betreffend, 
zur Erleichterung der Kenntnißuahme in der Beilage D angedruckt worden. — 
E 
Die im vorigen Jahre, in Rücksicht auf die obwaltenden besonderen Um- 
stände, ausnahmsweise stattgehabte Kombination des Kreis= und Departements-Ersatz- 
Geschäfts findet ferner nicht mehr Statt, es werden vielmehr beide Geschäfte in 
getrennten Terminen und in der sonstigen vorschriftsmäßigen Weise abgehalten wer- 
den und ist in dieser Beziehung darauf aufmerksam zu machen, daß die Bestim- 
mungen der Kreis-Ersatz-Kommission nur vorläufige sind. 
6. 9. 
Der 11. Abschnitt der neuen Militär-Ersatz-Instruktion handelt von dem frei- 
willigen Dienste in den zu Potsdam, Jülich und Biberich bestehenden und zur 
34*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.