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S. 6.
Nach Maßgabe der Bestimmung im §. 15 der Ersatz-Instruktion, die Be-
nennung der Ersatz-Behörden betreffend, sind im Großherzogthume
die Departements-Ersatz-Kommission mit
„Departements-Ersatz-Kommission im Bezirke der 44. Infanterie- Brigade:
„Großherzogthum Sachsen-Weimar,“
die Kreis-Ersatz-Kommissionen mit
„Kreis-Ersatz-Kommission im I. (II., III., IV., V.) Verwaltungsbezirk des
Großherzogthums Sachsen-Weimar,"
der Departements-Prüfungs-Kommission mit
„Gemeinschaftliche Departements-Prüfungs-Kommission für einjährige Frei-
willige zu Weimar,"
zu bezeichnen.
8. J.
In Rücksicht auf die eingetretenen Abänderungen der bezügigen bisherigen
Bestimmungen sind die Vorschriften der neuen Militär-Ersatz-Instruktion
in den §§. 8 und 46, den Militärdienst der Schulamts-Kundidaten betreffend,
im §. 9 Nr. 1, die Militärdienstzeit der Krankenwärter betreffend,
im §. 43 Nr. 4 die Reklamation auf Zurückstellung und Befreiung vom Mi-
litärdienste betreffend,
im §. 44, die Berücksichtigung der in Erlernung eines Gewerbes 2c. begriffenen
Militärpflichtigen durch Zurückstellung und
im §. 45, Vergünstigungen für diejenigen Militärpflichtigen, welche ihren dauern-
den Aufenthalt im Auslande haben, betreffend,
zur Erleichterung der Kenntnißuahme in der Beilage D angedruckt worden. —
E
Die im vorigen Jahre, in Rücksicht auf die obwaltenden besonderen Um-
stände, ausnahmsweise stattgehabte Kombination des Kreis= und Departements-Ersatz-
Geschäfts findet ferner nicht mehr Statt, es werden vielmehr beide Geschäfte in
getrennten Terminen und in der sonstigen vorschriftsmäßigen Weise abgehalten wer-
den und ist in dieser Beziehung darauf aufmerksam zu machen, daß die Bestim-
mungen der Kreis-Ersatz-Kommission nur vorläufige sind.
6. 9.
Der 11. Abschnitt der neuen Militär-Ersatz-Instruktion handelt von dem frei-
willigen Dienste in den zu Potsdam, Jülich und Biberich bestehenden und zur
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