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Altersklasse, ihrer Loosnummer nach in der vorgeschriebenen Reihefolge ebenfalls
zur Aushebung gekommen wären.
Sobald sie hiernach zur Einstellung gelangen müssen, gehen sie auch der Ver-
günstigung verlustig, welche ihnen aus etwaigen Reklamationsgründen erwachsen würde.
8. 179.
Einstellung unsicherer Heerespflichtiger ).
1) Militärpflichtige, welche sich wiederholt vor die Ersatz-Behörden nicht gestellt
oder sich einer Gestellung böswillig entzogen haben, sind, sobald man ihrer
habhaft wird, bei vorhandener Brauchbarkeit sofort auf Verfügung der Kreis-
Ersatz-Kommission als unsichere Heerespflichtige einzustellen. Der Landwehr-
Bezirks-Kommaudeur hat dieselben demjenigen Infanterie-Regiment, welches
aus dem betreffenden Bezirk seinen Ersatz erhält, oder, sofern sie zur see-
männischen Bevölkerung gehören, der Flotten-Stamm- bez. Werft-Division
zu überweisen. Der Departements= bez. Marine-Ersatz-Kommission ist gleich-
zeitig Seitens der Kreis-Ersatz-Kommission motivirte Anzeige zu erstatten.
Ist die Nichtgestellung durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung
nicht in dem Willen des betreffenden Militärpflichtigen lag, oder stellt sich
ein solcher Militärpflichtiger später freiwillig, so ist darauf bei Entscheidung
der Frage, ob er als unsicherer Heerespflichtiger zu betrachten sei, Rücksicht
zu nehmen.
2) Die den Truppen oder der Marine als unsichere Heerespflichtige überwie-
senen Rekruten sind beim Mangel an Vakanzen über den Etat einzustellen
und zu verpflegen. Die Dienstzeit derselben wird vom nächstfolgenden Re-
kruten-Einstellungstermin ab gerechnet.
3) Vom Auslande ausgelieferte unsichere Heerespflichtige sind in das der Grenze
zunächst gelegene Landwehr-Bataillons-Stabsquartier zu befördern, und, so-
fern sie für den Militärdienst bereits ausgehoben sind, sofort, im Falle
eine definitive Entscheidung über ihr Militärverhältniß noch nicht stattge-
funden hat, nach Feststellung ihrer Dienstbrauchbarkeit von dem
*) Z. B. der Militärpflichtige A., 1855 geboren, ist 1875 in Teltow disponibel geblieben. Der-
selbe verzieht nach Berlin. In Berlin wird im Jahre 1876 auf die Disponiblen des Jahrganges
1855 zurückgegriffen, es würde der A. in Gemäßheit der Vorschriften des §. 23. zur Einstellung ge-
kommen sein, wenn er sich gestellt hätte.
Doe Letzters nicht geschehen, was sich aus dem Loosungs= und Gestellungs-Attest ergeben wird, so
wird er in der Folge vorzugsweise zur Einstellung gebracht.
**) Bestrafung cf. §. 176.