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zeigung seines Berechtigungsscheins, sowie eines obrigkeitlichen Attestes über
seine sittliche Führung in der Zeit seit der Ertheilung des Berechtigungs-
Scheines (8§. 152, c und 157, 4) persönlich zu melden.
7) Wenn der Truppentheil nach Einsicht des demselben nach Passus 1. vor-
zulegenden obrigkeitlichen Attestes glaubt, Anstand nehmen zu müssen, den
betreffenden Militärpflichtigen als einjährig Freiwilligen einzustellen, so hat
ersterer den Berechtigungsschein mit dem Atteste den Ersatz-Behörden dritter
Instanz auf dem militärischen Dienstwege einzusenden. Demnächst ist Sei-
tens der Ersatz-Behörden dritter Instanz — eventuell nach Anhörung der
Prüfungs-Kommission — zu entscheiden, ob der Militärpflichtige des Vor-
zuges, seiner Dienstpflicht als einjährig Freiwilliger genügen zu dürfen,
theilhaftig bleiben soll, oder zur Erfüllung der dreijährigen Dienstpflicht ein-
zustellen ist.
8. 167.
Fernere Verpflichtung der von einem Truppertheil abgewiesenen einfährig Frei-
willigen.
1) Erfolgt die Abweisung eines Freiwilligen aus einem der im §. 164. an-
gegebenen Gründe, (Ueberschreitung der zulässigen Anzahl, Relegation), so hat
sich derselbe bei einem anderen Truppentheil zu melden.
2) Erfolgt die Abweisung, weil der Freiwillige nur für eine andere
Waffe, als bei der er sich gemeldet hat, brauchbar ist, so bleibt
derselbe verpflichtet, bei einem Truppentheil der qu. Waffe sich anzumelden.
Die Truppentheile sind in diesem, sowie in dem vorstehend ad 1. ge-
dachten Falle zur Annahme verpflichtet, selbst wenn der Einstellungs-Termin
(1. Oktober, bez. 1. November oder 1. April) um 8 bis 14 Tage über-
schritten sein sollte.
Hat sich ein einjährig Freiwilliger zum Dienstantritt bei der Infanterie
gemeldet und ist zufolge seiner Körper-Konstitution nur für die Kapvallerie
oder für den Train brauchbar, besitzt aber nach eigener Erklärung nicht die
Mittel, die ihm aus dem Dienst bei dieser Waffe erwachsenden größeren
Unkosten zu tragen, so ist er dennoch bei dem Truppentheil der Infanterie,
bei welchem er sich angemeldet hat, einzustellen.
Stellt sich im Laufe der Dienstzeit seine völlige Dienstunbrauchbarkeit
unzweifelhaft heraus, so ist mit ihm nach §. 187. zu verfahren.