Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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3) Exfolgt die Abweisung wegen zeitiger Unbrauchbarkeit vor dem 1. 
Juli des Jahres, in welchem der Freiwillige das 23. Lebens- 
jahr vollendet’'), so hat er die Verpflichtung, sich nochmals bei einem 
Truppentheil zum Dienstantritt zu melden. 
4) Erfolgt die Abweisung wegen dauernder Unbrauchbarkeit oder nicht 
vollkommener Dienstfähigkeit, so bleibt der Freiwillige verpflichtet, sich 
sogleich und spätestens innerhalb vier Wochen unter Vorzeigung des über 
einmal oder mehrmals erfolgte Abweisung empfangenen Ausweises bei dem 
Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission, in dessen Bezirk er nach §. 20 
gestellungspflichtig sein würde, zu melden, um bei Gelegenheit der Rundreise 
der Departements-Ersatz-Kommission derselben zur Superrevision und wei- 
teren Verfügung vorgestellt zu werden (cf. S. 168). 
Zu demselben Zweck haben sich diejenigen Freiwilligen sogleich bei dem 
Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission zu melden, welche am 1. Juli 
des Jahres, in welchem sie das 23. Lebens jahr vollenden, oder 
nach diesem Termin als zeitig unbrauchbar von eigem Truppentheil 
abgewiesen worden sind. 
5) Wer bei der Superrevifion durch die Departements-Ersatz-Kommission für 
einstellungsfähig erklärt wird (§. 168, 5), hat sich zum nächsten Einstellungs- 
Termin bei einem Truppentheil nochmals zum Dienstantritt zu melden und 
muß von diesem unbedingt eingestellt werden. 
Erweist sich der Freiwillige demnächst nach längerer Beobachtung im 
Dienst unbrauchbar, so ist unter Angabe aller über denselben von den 
Aerzten, Truppen-Kommandos und Ersatz-Behörden gefällten Urtheile auf 
dem Instanzenwege die Entscheidung des General-Kommandos über ihn ein- 
zuholen. 
Das General-Kommando hat in solchen Fällen entweder eine weitere 
Beobachtung des Freiwilligen im Dienst, oder die Entlassung desselben zu 
verfügen. Im letzteren Falle ist dieselbe endgültig und vom Truppentheil 
nebst ärztlichem Attest unter Darlegung des Sachrerhältuisses der Departe- 
ments-Ersatz-Kommission, welche die Einstellung veranlaßt hat, mitzutheilen 
(el. S. 168, 5). 
*) Auch wenn einjährig Freiwillige nach eingetretener Mobilmachung der „Armee von den Ersatz- 
Behörden zur Musterung herangezogen werden 6 160.), darf über sie wegen zeitiger Unbrauchbar- 
keit nicht vor Erreichung des oben angegebenen Lebensalters endgültig entschieden werden.
	        
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