230
3) Exfolgt die Abweisung wegen zeitiger Unbrauchbarkeit vor dem 1.
Juli des Jahres, in welchem der Freiwillige das 23. Lebens-
jahr vollendet’'), so hat er die Verpflichtung, sich nochmals bei einem
Truppentheil zum Dienstantritt zu melden.
4) Erfolgt die Abweisung wegen dauernder Unbrauchbarkeit oder nicht
vollkommener Dienstfähigkeit, so bleibt der Freiwillige verpflichtet, sich
sogleich und spätestens innerhalb vier Wochen unter Vorzeigung des über
einmal oder mehrmals erfolgte Abweisung empfangenen Ausweises bei dem
Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission, in dessen Bezirk er nach §. 20
gestellungspflichtig sein würde, zu melden, um bei Gelegenheit der Rundreise
der Departements-Ersatz-Kommission derselben zur Superrevision und wei-
teren Verfügung vorgestellt zu werden (cf. S. 168).
Zu demselben Zweck haben sich diejenigen Freiwilligen sogleich bei dem
Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission zu melden, welche am 1. Juli
des Jahres, in welchem sie das 23. Lebens jahr vollenden, oder
nach diesem Termin als zeitig unbrauchbar von eigem Truppentheil
abgewiesen worden sind.
5) Wer bei der Superrevifion durch die Departements-Ersatz-Kommission für
einstellungsfähig erklärt wird (§. 168, 5), hat sich zum nächsten Einstellungs-
Termin bei einem Truppentheil nochmals zum Dienstantritt zu melden und
muß von diesem unbedingt eingestellt werden.
Erweist sich der Freiwillige demnächst nach längerer Beobachtung im
Dienst unbrauchbar, so ist unter Angabe aller über denselben von den
Aerzten, Truppen-Kommandos und Ersatz-Behörden gefällten Urtheile auf
dem Instanzenwege die Entscheidung des General-Kommandos über ihn ein-
zuholen.
Das General-Kommando hat in solchen Fällen entweder eine weitere
Beobachtung des Freiwilligen im Dienst, oder die Entlassung desselben zu
verfügen. Im letzteren Falle ist dieselbe endgültig und vom Truppentheil
nebst ärztlichem Attest unter Darlegung des Sachrerhältuisses der Departe-
ments-Ersatz-Kommission, welche die Einstellung veranlaßt hat, mitzutheilen
(el. S. 168, 5).
*) Auch wenn einjährig Freiwillige nach eingetretener Mobilmachung der „Armee von den Ersatz-
Behörden zur Musterung herangezogen werden 6 160.), darf über sie wegen zeitiger Unbrauchbar-
keit nicht vor Erreichung des oben angegebenen Lebensalters endgültig entschieden werden.