Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Beilage D. 
§. 8. 
Militär-Dienstzeit der Schulamts-Kandidaten. 
Militärpflichtige Kandidaten des Elementar-Schulamts') und Elementar-Lehrer, 
welche ihre Befähigung für das Schulamt in der vorschriftsmäßigen Prüfung nach- 
gewiesen haben, genügen bis auf Weiteres ihrer Militär-Dienstpflicht bei den Fah- 
nen des stehenden Heeres durch eine 6 wöchentliche Uebung bei einem Infanterie- 
Regiment, treten dann zur Reserve und nach siebenjähriger Dienstzeit zur Landwehr 
über, in der sie die gesetzliche Dienstzeit, wie jeder andere Wehrmann, abzuleisten 
haben (ef. §. 46). Wird ein solcher Militärpflichtiger vor vollendetem Zlsten 
Lebensjahre aus dem Schulamt für immer entlassen, so kann er zur Genügung der 
vollen Dienstpflicht im stehenden Heere nachträglich herangezogen werden. 
. 46. 
Verfahren mit den Schulamts- -Kandidaten. 
1) Die im §. 8 näher bezeichneten Schulamts-Kandidaten haben sich durch Zeug- 
nisse darüber auszuweisen, daß sie die zur Anstellung als Lehrer abzulegende 
Prüfung bestanden haben,) oder als solche angestellt sind. Ist dies der 
Fall, so werden sie wie andere Militärpflichtige behandelt, jedoch mit dem 
Unterschied, daß sie, sofern sie der Loosnummer nach zum Dienst gelangen 
und dienstbrauchbar sind, statt zu einer dreijährigen aktiven Dienstzeit nur 
zu einer Gwöchentlichen Ausbildung bei einem Infanterie-Regiment eingestellt 
werden.“ 
2) Auf das zu stellende Ersatz-Kontingent kommen dieselben nicht in Anrech- 
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nung. 
Wenn ein solcher Militärpflichtiger vor vollendetem 31sten Lebensjahre 
aus dem Schulamt für immer entlassen wird, so hat die vorgesetzte Be- 
hörde dem Landwehr-Bezirks-Kommando zur weiteren Anzeige an die Ersatz- 
Behörden hiervon Mittheilung zu machen. Ob derselbe nachträglich zur Er- 
füllung seiner vollen Dienstpflicht heranzuziehen ist (§. 8 ad 1), bleibt dem 
Ermessen der Ersatz-Behörden dritter Instanz überlassen, deren Entscheidung 
in derartigen Fällen einzuholen ist. 
  
*) Event. Zurückstellung derselben bis zur obsowirten Prüfung (ef. 8, 14). 
**) Zurückstellung der noch nicht Geprüften ef. 8. 4 
*““) Dieselben werden bei den Truppen über den 4 eingestellt. Der Antritt der 6wöchentlichen 
Dienstzeit ist so zu bestimmen, daß dabei sowohl die Interessen des Truppentheils, als auch die der 
Schulamts-Kandidaten nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
	        
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