Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

234 
a) Militärpflichtige, welche sich durch amtliche Zeugnisse oder vorschrifts- 
mäßig abgefaßte Lehr-Kontrakte 2c. darüber ausweisen, daß sie in der 
Vorbereitung zu einem späteren Lebensberuf oder in der Erlernung 
einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind, welche nicht 
ohne bedeutenden Nachtheil für sie unterbrochen werden kann,) 
b) Zöglinge der Gewerbe-Akademie zu Berlin, 
c) Zöglinge der medizinisch-chirurgischen Lehranstalten,“) 
d) Schüler von Lehranstalten für Thierarzneikunde 
auf 1 bez. 2 Jahre zurückzustellen. 
Im dritten Konkurrenz-Jahre der Betreffenden hört diese Begünstigung 
indeß auf, und kann nur in seltenen besonders motivirten Fällen eine fer- 
nere Zurückstellung äußersten Falls bis zum fünften Konkurrenz-Jahre des 
betreffenden Militärpflichtigen von den Ersatz-Behörden dritter Instanz (Aus- 
nahme siehe ad 5) genehmigt werden. 
Wenn die Verhältnisse der ad a gedachten Personen es nothwendig machen, 
sie für die Zeit, in welcher eine Zurückstellung bis zum dritten Konkurrenz- 
Jahre zulässig ist, von der persönlichen Gestellung vor die Ersatz-Kommissio- 
nen zu entbinden, so kann dies von dem Civil-Vorsitzenden der Kreis- 
Ersatz-Kommission desjenigen Aushebungsbezirks, in welchem die Betreffenden 
ihr Domizil haben, gestattet werden. 
Die diesfällige Erlaubniß (Ausstandsbewilligung), mit welcher zugleich 
für die Dauer der bewilligten Zurückstellung die Entbindung von der Ver- 
pflichtung zur Anmeldung zur Stammrolle verbunden ist, hat Letzterer, unter 
ausdrücklicher Angabe seiner Eigenschaft als Civil-Vorsitzender der Kreis- 
Ersatz-Kommission, in die Reise-Legitimation der betreffenden Individuen 
einzutragen. 
Eine gleiche Erlaubniß kann Handwerksburschen unter Ertheilung eines schrift- 
lichen Ausweises gewährt werden, wenn dieselben im Interesse ihrer ge- 
whe Verhältnisse zu wandern beabsichtigen. Ueber die nach Passus 2 
2 
3 
*) Zurückstellung von Maschinisten-Applikanten, welche als Freiwillige für die Maschinen-Kompag- 
nie notirt sind, cf. S. 135. 
**) Militärpflichtige, rücksichtlich deren die Direktion des medizinisch --chirurgischen Friedrich= Wil- 
helms.. Justituts bez. der medizinisch chirurgischen Militär-Akademie attestirt, daß sie ols Zöglinge einer 
militär, ärztlichen Bildungsanstalt eingetreten sind, werden in den Listen gestrichen, und dürfen nicht zur 
Musterung und Aushebung herangezogen werden, indeß bleibt die Kontrole über dieselben dem Chef 
des Milltär-Medizinalwesens überlassen. Sollten derartige Zöglinge, ohne als Militär-Aerzte in die 
Armee einzutreten, aus der Anstalt wieder entlassen werden, so sind sie von der Direktion der Ersatz- 
Behörde ihrer Heimath zur weiteren Disposition zu überweisen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.