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6) Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zurückgestellten Militär-
pflichtigen werden im Falle einer Mobilmachung, beziehungsweise einer
Ausrüstung der Flotte oder nach Ablauf der Zeit, für welche sie zurückge-
stellt sind, gestellungspflichtig. In diesem Falle, sowie wenn sie, von der
Erlaubniß keinen Gebrauch machend, sich aus eigenem Antriebe vor diejenige
Kreis-Ersatz-Kommission, vor welcher sie ohne jene Erlaubniß nach §. 20
gestellungspflichtig sein würden, stellen, tritt das regelmäßige Verfahren ein.
Jungen Leuten im wehrpflichtigen Alter, welche ihrer Militär-Verpflichtung
noch nicht genügt haben, dürfen, auch wenn sie die vorgedachte Erlaubniß
zur Nichtgestellung vor die Ersatzbehörden bis zu ihrem dritten Konkurrenz--
jahre nicht in Anspruch nehmen, über den Zeitpunkt ihrer Gestellungspflich-
tigkeit hinaus nur mit Genehmigung des Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-
Kommission ihres Domizils Reise-Legitimationen ertheilt werden.
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S. 45.
Vergünstigungen für diejenigen Militärpflichtigen, welche ihren dauernden
Aufenthalt im Auslande haben.
1) Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben,
können auf ihren Wunsch bis zu dem in ihrem dritten Konkurrenz-Jahre
stattfindenden Departements-(Marine-) Ersatzgeschäft von der Anmeldung
zur Stammrolle und von der persönlichen Gestellung vor die Ersatz-Behörden
befreit werden.)
2) Wenn dieselben bis zu diesem Termin durch glaubhafte Atteste in unzwei-
felhafter Weise nachweisen, daß sie zum Militärdienst dauernd ganz
unbrauchbar sind, oder daß ihnen Reklamations-Gründe zur Seite stehen,
welche ihnen nach den Bestimmungen dieser Instruktion Anspruch auf Be-
freiung vom Militär-Dienst im Frieden geben, so können sie von der per-
sönlichen Gestellung vor die Ersatzbehörden durch Verfügung der Departe-
ments-Ersatz-Kommission gänzlich entbunden werden.
*) In Betreff der Ersotz-Reservisten cf. §. 49, 5.
Weimar. — Hof= Buchdruckerei.