Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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6) Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zurückgestellten Militär- 
pflichtigen werden im Falle einer Mobilmachung, beziehungsweise einer 
Ausrüstung der Flotte oder nach Ablauf der Zeit, für welche sie zurückge- 
stellt sind, gestellungspflichtig. In diesem Falle, sowie wenn sie, von der 
Erlaubniß keinen Gebrauch machend, sich aus eigenem Antriebe vor diejenige 
Kreis-Ersatz-Kommission, vor welcher sie ohne jene Erlaubniß nach §. 20 
gestellungspflichtig sein würden, stellen, tritt das regelmäßige Verfahren ein. 
Jungen Leuten im wehrpflichtigen Alter, welche ihrer Militär-Verpflichtung 
noch nicht genügt haben, dürfen, auch wenn sie die vorgedachte Erlaubniß 
zur Nichtgestellung vor die Ersatzbehörden bis zu ihrem dritten Konkurrenz-- 
jahre nicht in Anspruch nehmen, über den Zeitpunkt ihrer Gestellungspflich- 
tigkeit hinaus nur mit Genehmigung des Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz- 
Kommission ihres Domizils Reise-Legitimationen ertheilt werden. 
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S. 45. 
Vergünstigungen für diejenigen Militärpflichtigen, welche ihren dauernden 
Aufenthalt im Auslande haben. 
1) Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben, 
können auf ihren Wunsch bis zu dem in ihrem dritten Konkurrenz-Jahre 
stattfindenden Departements-(Marine-) Ersatzgeschäft von der Anmeldung 
zur Stammrolle und von der persönlichen Gestellung vor die Ersatz-Behörden 
befreit werden.) 
2) Wenn dieselben bis zu diesem Termin durch glaubhafte Atteste in unzwei- 
felhafter Weise nachweisen, daß sie zum Militärdienst dauernd ganz 
unbrauchbar sind, oder daß ihnen Reklamations-Gründe zur Seite stehen, 
welche ihnen nach den Bestimmungen dieser Instruktion Anspruch auf Be- 
freiung vom Militär-Dienst im Frieden geben, so können sie von der per- 
sönlichen Gestellung vor die Ersatzbehörden durch Verfügung der Departe- 
ments-Ersatz-Kommission gänzlich entbunden werden. 
*) In Betreff der Ersotz-Reservisten cf. §. 49, 5. 
Weimar. — Hof= Buchdruckerei.
	        
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