Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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bindlichkeiten der Sparkasse und für die bei derselben gemachten Einlagen zu haften 
und einzustehen. 
III. 
Von der Organisation der Sparkasse. 
1. Vorstand. 
8. 4. 
Die obere Leitung und Beaufsichtigung eventuell eigene Besorgung der Spar— 
kasse-Geschäfte ist einem Vorstande übertragen, welcher 
1) aus dem jedesmaligen Bürgermeister, eventuell dessen Stellvertreter, 
2) dem Gemeinderaths-Vorsitzenden, eventuell dessen Stellvertreter, 
3) zwei Mitgliedern des Gemeinderaths, 
4) einem von dem Gemeinderathe aus der Bürgerschaft zu wählenden Mit— 
gliede 
besteht. 
Die Wahl der Vorstandsmitglieder unter 3 und 4 hat alljährlich stattzu- 
finden. 
S§. 5. 
Die Mitglieder des Sparkasse-Vorstands werden alljährlich durch die Weimarische 
Zeitung öffentlich bekannt gemacht. 
S. 6. 
Der Sparkasse-Vorstand repräsentirt die Sparkasse in allen gerichtlichen und 
außergerichtlichen Angelegenheiten dergestalt, daß Rechte und Verbindlichkeiten durch 
schriftliche Erklärungen desselben begründet werden. 
S. 7. 
Urkunden, welche von dem jedesmaligen Bürgermeister der Gemeinde Bürgel, 
bezüglich dessen Stellvertreter, und von einem der anderen Vorstandsmitglieder unter- 
zeichnet und welchen das Sparkassesiegel beigedruckt ist, sind als öffentliche Urkunden 
zu betrachten. Quittungen über zurückgezahlte Aktivkapitalien verlangen zu ihrer 
Gültigkeit noch die Mitunterschrift des Kassirers. 
Die Einlagen werden in den Schuldbüchern (§. 16) durch die Unterschrift 
des Kassirers und Gegenbuchführers bescheiniget. 
S§. 8. 
1) Der Sparkasse = Vorstand hat im Allgemeinen die Sorge dafür, daß die 
Verwaltung den Statuten gemäß geführt werde.
	        
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