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bindlichkeiten der Sparkasse und für die bei derselben gemachten Einlagen zu haften
und einzustehen.
III.
Von der Organisation der Sparkasse.
1. Vorstand.
8. 4.
Die obere Leitung und Beaufsichtigung eventuell eigene Besorgung der Spar—
kasse-Geschäfte ist einem Vorstande übertragen, welcher
1) aus dem jedesmaligen Bürgermeister, eventuell dessen Stellvertreter,
2) dem Gemeinderaths-Vorsitzenden, eventuell dessen Stellvertreter,
3) zwei Mitgliedern des Gemeinderaths,
4) einem von dem Gemeinderathe aus der Bürgerschaft zu wählenden Mit—
gliede
besteht.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder unter 3 und 4 hat alljährlich stattzu-
finden.
S§. 5.
Die Mitglieder des Sparkasse-Vorstands werden alljährlich durch die Weimarische
Zeitung öffentlich bekannt gemacht.
S. 6.
Der Sparkasse-Vorstand repräsentirt die Sparkasse in allen gerichtlichen und
außergerichtlichen Angelegenheiten dergestalt, daß Rechte und Verbindlichkeiten durch
schriftliche Erklärungen desselben begründet werden.
S. 7.
Urkunden, welche von dem jedesmaligen Bürgermeister der Gemeinde Bürgel,
bezüglich dessen Stellvertreter, und von einem der anderen Vorstandsmitglieder unter-
zeichnet und welchen das Sparkassesiegel beigedruckt ist, sind als öffentliche Urkunden
zu betrachten. Quittungen über zurückgezahlte Aktivkapitalien verlangen zu ihrer
Gültigkeit noch die Mitunterschrift des Kassirers.
Die Einlagen werden in den Schuldbüchern (§. 16) durch die Unterschrift
des Kassirers und Gegenbuchführers bescheiniget.
S§. 8.
1) Der Sparkasse = Vorstand hat im Allgemeinen die Sorge dafür, daß die
Verwaltung den Statuten gemäß geführt werde.