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die indirekten Abgaben im Vordergericht Ostheim betreffend, unter No. 1
bis V publizirten Bayerischen Verordnungen, mit folgenden näheren Be-
stimmungen:
1) Wo in dem gedachten Königlich Bayerischen Gesetze Zuständigkeiten
des Königlichen Staats-Ministeriums der Finanzen und der Königlichen
Kreisregierungen Kammer der Finanzen erwähnt sind, werden dieselben hin-
sichtlich des Vordergerichts Ostheim von Unserem Staats-Ministerium, De-
partement der Finanzen, wahrgenommen.
In den Fällen, wo nach jenem Gesetze ein Rekurs von der König-
lichen Kreisregierung Kammer der Finanzen an das Königliche Staats-
Ministerium der Finanzen stattfindet, tritt an dessen Stelle hinsichtlich des
Vordergerichts Ostheim Vorstellung an Unser Gesammt-Ministerium.
2) Die Amtsbefugnisse der Oberaufschlagsämter werden hinsichtlich des
Vordergerichts Ostheim auch ferner von dem General-Junspektor des Thü-
ringischen Zoll= und Handels-Vereins als Großherzoglich Sächsischem General-
Inspektor (§. 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 1849) ausgeübt.
Nur hinsichtlich der durch Artikel 46 und 47 des Königlich Bayeri-
schen Gesetzes dem Oberaufschlagsamte zugewiesenen Funktionen tritt an
dessen Stelle für das Vordergericht Ostheim die Großherzoglich Sächsische
Haupt-Staatskasse zu Weimar.
3) Unter „Inland“ im Sinne des gedachten Gesetzes sind das König-
reich Bayern und der Amtsbezirk Ostheim mit Ausschluß des Ortes Mel-
pers, unter „Ausland“ alle hierunter nicht begriffenen Staatsgebiete zu
verstehen.
4) An die Stelle des Artikel 35 des gedachten Gesetzes tritt für das
Vordergericht Ostheim folgende Bestimmung:
„In jeder mit einem Malzbrechungs-Apparate (Artikel 25 des Gesetzes)
nicht versehenen Mühle, in welcher Malz gebrochen wird, müssen fol-
gende von einer Königlich Bayerischen Aichungsbehörde geaichte Hohl-
gemäße in brauchbarem Stande vorhanden sein:
1) der ganze Scheffel, 4) die halbe Metze,
2) der halbe Scheffel, 5) das ganze Vierling,
3) die ganze Meetze, 6) das halbe Vierling.