Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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die indirekten Abgaben im Vordergericht Ostheim betreffend, unter No. 1 
bis V publizirten Bayerischen Verordnungen, mit folgenden näheren Be- 
stimmungen: 
1) Wo in dem gedachten Königlich Bayerischen Gesetze Zuständigkeiten 
des Königlichen Staats-Ministeriums der Finanzen und der Königlichen 
Kreisregierungen Kammer der Finanzen erwähnt sind, werden dieselben hin- 
sichtlich des Vordergerichts Ostheim von Unserem Staats-Ministerium, De- 
partement der Finanzen, wahrgenommen. 
In den Fällen, wo nach jenem Gesetze ein Rekurs von der König- 
lichen Kreisregierung Kammer der Finanzen an das Königliche Staats- 
Ministerium der Finanzen stattfindet, tritt an dessen Stelle hinsichtlich des 
Vordergerichts Ostheim Vorstellung an Unser Gesammt-Ministerium. 
2) Die Amtsbefugnisse der Oberaufschlagsämter werden hinsichtlich des 
Vordergerichts Ostheim auch ferner von dem General-Junspektor des Thü- 
ringischen Zoll= und Handels-Vereins als Großherzoglich Sächsischem General- 
Inspektor (§. 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 1849) ausgeübt. 
Nur hinsichtlich der durch Artikel 46 und 47 des Königlich Bayeri- 
schen Gesetzes dem Oberaufschlagsamte zugewiesenen Funktionen tritt an 
dessen Stelle für das Vordergericht Ostheim die Großherzoglich Sächsische 
Haupt-Staatskasse zu Weimar. 
3) Unter „Inland“ im Sinne des gedachten Gesetzes sind das König- 
reich Bayern und der Amtsbezirk Ostheim mit Ausschluß des Ortes Mel- 
pers, unter „Ausland“ alle hierunter nicht begriffenen Staatsgebiete zu 
verstehen. 
4) An die Stelle des Artikel 35 des gedachten Gesetzes tritt für das 
Vordergericht Ostheim folgende Bestimmung: 
„In jeder mit einem Malzbrechungs-Apparate (Artikel 25 des Gesetzes) 
nicht versehenen Mühle, in welcher Malz gebrochen wird, müssen fol- 
gende von einer Königlich Bayerischen Aichungsbehörde geaichte Hohl- 
gemäße in brauchbarem Stande vorhanden sein: 
1) der ganze Scheffel, 4) die halbe Metze, 
2) der halbe Scheffel, 5) das ganze Vierling, 
3) die ganze Meetze, 6) das halbe Vierling.
	        
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