Ueberschreitung des
polettirien Maßes.
Mindermaß.
Ungetrennte Ber-
bringung.
Tageszeit für die
Heckvbeiimng.
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oder dessen Stellvertreter ohne Verzug dem Aufschlageinnehmer angezeigt und neuerliche Aus-
sertigung erholt werden.
Letztere ist als Duplicat ausdrücklich zu bezeichnen.
Bis zur Beibringung der neuen Ausfertigung besteht auch hier das im Abs. 3 er-
wähnte Verbot.
Artikel 16.
Jeder Ausfschlagpflichtige hot ein Einschreibbuch zu führen und bei jeder Erholung einer
Polette, mit dem Eintrage der in Art. 13 vorgeschriebenen Anzeige versehen, dem Auscchlag-
einnehmer zu übergeben.
Dieses Einschreibbuch muß jedem Aufschlag-Control-Organe auf Anfordern vorgelegt werden.
Artikel 17.
Es ist verboten, mehr Malz zur Mäöhle oder mehr Getreide zum Betriebsort zu ver-
bringen, als die Polette besagt.
Unter diesem Verbote ist ein Ueberschuß nicht begriffen, welcher nicht mehr als einen
halben Metzen vom Schäffel trockener oder eingesprengter Frucht beträgt.
Ist das Verhältniß der Ueberschreitung nach ganz oder theilweise geschehener Bearbeitung
des Malzes erst zu ermitteln, so sind je nach erkonnter, im Beanstandungsfalle durch Sach-
verständige festzustellender Eigenschaft des Malzes als trocken oder eingesprengt beim Bruche
auf Steinmühlen acht Metzen zwei Vierling gebrochenen Einsprengmalzes gleich sechs Metzen
ungebrochenen Einsprengmolzes, dann sieben Metzen ein Vierling gebrochenen Trockenmalzes
gleich sechs Metzen ungebrochenen Trockenmalzes, beim Bruche auf Walzmühlen sieben Metzen
drei Vierling gebrochenen Malzes gleich sechs Metzen ungebrochenen Malzes zu rechnen. Im
Zweifelsfalle ist anzunehmen, daß Trockenmalz zur Mühle gebracht worden ist.
Bei Grünmalz ist die Mehrung im Maße des Getreides nach geschehener Einweichung
um die Hälfte, nach der Bearbeitung auf der Quetschmaschine um ein Drittheil höher an-
zunehmen.
Artikel 18.
Ergibt sich bei dem Messen des Malzes oder Getreides gegenüber dem Vortrage der
Polette ein Mindermaß und ist dessen Betrag von dem Malzbrecher, Brenner oder Sud-
werkführer in dem vorgeschriebenen Register (Art. 33) eingetragen und auf der Polette vor-
gemerkt worden, so wird der dem Mindermaße entsprechende Betrag an dem Aubfschlaggefälle
in Abrechnung gebracht.
Artikel 19.
Malz oder zur Grünmalzbereitung bestimmtes Getreide ist ohne Unterbrechung des Trans-
portes auf einmal zur Mühle oder in die zur Abmessung dienende Localität und ebenso von
da an den Betriebsort zu bringen.
Artikel 20.
Malz darf zur Brechmühle, Getreide zur Grünmalzbereitung an den Betriebsort nur
in der Zeit von sechs Uhr Morgens bis acht Uhr Abends gebracht, gemessen, bearbeitet und
wieder weggebracht werden.
Eine Ausnahme von der Bestimmung dieses und des Art. 19 kann vorübergehend von
dem Aufschlagelnnehmer, im Falle dieselbe sich jedoch auf länger als acht Tage erstrecken soll,
nur mit Genehmigung des Oberaufschlagaomtes gestattet werden.