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Artikel 21.
Derjenige, welcher auf einer ausländischen Mühle Malz brechen oder auf einer Quetsch-
maschine im Auslande Grünmalz bearbeiten will, hat dies bei der vorgängig gebotenen Er-
holung der Polette zu declariren.
Bei der Rückkehr mit dem Malze ist binnen zwölf Stunden dem für den Bestimmungsort
des Malzes zuständigen Aufschlageinnehmer behufs der weiter erforderlichen Controle Anzeige
zu erstatten.
Artikel 22.
Wer gebrochenes Malz aus dem Auslande einführt, hat vorher die auf den Eigenthämer,
die Menge und den Bestimmungsort des Malzes lautende Polette bel dem für letzteren zu-
ständigen Aufschlageinnehmer zu erholen und demselben binnen zwölf Stunden nach dem Ein-
treffen des Malzes Anzeige zu erstatten.
Wer aus dem Auslande Malz zum Brechen oder Getreide zur Bereitung von Grünmalz
einführt, hat vor der Einfuhr der Vorschrift des Art. 13 zu genügen.
Wird die blos zur Bearbeitung eingeführte Frucht in das Ausland zurückgeführt, so ist
der entrichtete Malzausschlag oder die Uebergangssteuer zurückzuerstatten.
Der Verkehr mit gebrochenem Malze im Inlande ist untersagt.
Artikel 23.
Der Besitz von Malzmühlen oder Quetschmofchinen ohne ausdrückliche Genehmigung der
Aufschlagverwaltung ist verboten.
Als Malzmühle ist jedes Werkzeug und jede Vorrichtung zu betrachten, welche zum Malz--
brechen in dem Grade tauglich ist, daß deren unerlaubter Gebrauch im Vergleich zum defrau-
dirten Aufschlaggefälle und gewöhnlichen Brecherlohne einen Vortheil gewährt.
Als Quetschmaschine ist jedes Werkzeug mit oder ohne Watlzen zu betrachten, welches
das Grünmalz in dem Grade zerdrückt, daß es zur Einmaischung für den aufschlagpflichtigen
Fabricationszweck benützt werden kann.
Wer im Besitze einer Malzmühle oder einer QOuetschmaschine ist, hat innerhalb der
nächsten dreißig Tage, vom Eintritte der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes an gerechnet,
Anzeige davon dem zuständigen Aufschlageinnehmer zu erstatten, falls diese Anzeige nicht schon
früher geschehen ist.
Wird der Besitz einer solchen Mühle oder Maschine erst nach dem Eintritte der Wirk-
samkelt dleses Gesetzes erlangt, so hat die Anzeige binnen acht Tagen vom erlangten Befitze
an zu erfolgen.
Besitzer von Mühlen, Maschinen oder anderen Werkzeugen, welche nur zum Betriebe
eines nicht aufschlagpflichtigen Geschäftes gehören, wie z. B. Kaffee -, Cichorien-, Gewürz.,
Gyps-= und Papiermühlen, Oelstampfe und Thonwalzen sind von der Agnzeigepflicht befreit.
Artikel 24.
Particular-Malzmühlen oder Quetschmaschinen, welche bereits mit Genehmigung der Auf-
schlagverwaltung bestehen, dürfen auch ferner benützt werden; doch bleibt der Besitzer den
Bedingungen, unter welchen er die Genehmigung erlangt hot, und der bisher geübten beson-
deren Controle, so lange er nicht den Vorschriften des Artitel 25 beziehungsweise Artikel 26
Genüge leistet, unterworfen.
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Cenltung Kausländi,
scher Mühlen und
Quetschmaschinen.
Verkehr mit gebroche-
nem
Unberechtigter Besttz
von Malzmilhlen und
Queischmaschinen.
Panicular- Malzmüh-
len, Quetschmaschinen,
Funerschrot- und
Hauemllhlen.