Zuständigkeit für Be-
willigung von Mühlen
zum eigenen Berrieb
und von Ouetschma-
inen.
Controlbefugniß der
Aufschlagverwaltung
nebst Controlbestim-
mungen.
Bestellung von Be-
triebsgehülfen.
Berpflichtungen der
Müller, Malzbrecher,
Brenner und Sud-
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Artikel 29.
Die Bewilligung zur Benützung von Particular Malzmühlen, Quetschmoschinen, Futter-
schrot- und Hausmühlen steht dem Oberaufschlagamte zu.
Recurse gegen die Verfügung des letzteren bescheidet die Regierung, Kammer der Finanzen,
in zweiter und letzter Instanz. Der Recurs ist binnen einer unerstrecklichen Frist von 14
Tagen bel dem Oberaufschlagomte einzubringen.
Artikel 30.
Alle Bierbrouereien, Branntweinbrennereien, Essig= und efesiedereien. dann alle Mühlen
und Maschinen, welche zum Brechen von Malz und Quetschen von Grünmalz verwendet
werden oder verwendet werden können, unterliegen der besonderen Controle der Aufschlagver-
waltung.
Der Ueberwachung dieser Verwaltung sind auch Haus= und Schrotmühlen, sowie trons-
portable Mühlen unterstellt.
Besitzer von transportablen öffentlichen Mühlen sind verpflichtet, bevor sie die Mühle in
einem Aufschlagstationsbezirke in Betrieb setzen, dem Aufschlageinnehmer Anzeige zu erstatten.
Werden öffentliche Malzmühlen mit Cylinderwalzen betrieben, so ist der im Artikel 25
Abs. 1 bezeichnete Messungsapparat hiebei zu verwenden; auch hier finden die Bestimmungen
des Artikel 25 Abs. 3, 4 und 5 Ziffer 2 und 3 Anwendung, jedoch mit der Beschränkung,
daß hinsichtlich der Zeit der Berrichtung des Malzbrechens die Vorschrift des Artilel 20 auf-
recht erhalten bleibt.
Im Falle einer unabsichtlichen Beschädigung des Messungsopparates darf die Mühle
innerhalb dreißig Tagen unter Aufrechthaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes für die
Mühlen ohne Messungsapparat fortbenützt werden.
Die Aufschlagverwaltung ist befugt, bei Malzmühlen gegen das unberechtigte Einbringen
von Molz unterhalb der Gosse Sicherungsmoßregeln anzuordnen und erst nach entsprechendem
Vollzuge den Mühlbetrieb zuzulossen.
Der Besitzer einer neuerrichtelen öffentlichen Malzmühle, sowie eines neubegründeten auf-
schlagpflichtigen Geschäftes muß vor dem Beginne des Betriebs dem zuständigen Aufschlogein-
nehmer schriftliche Anzeige erstatten und zugleich angeben, wann er den Betrieb be ginnt.
Artikel 31.
In jeder zum Malzbrechen verwendeten Mühle mit Ausnahme der mit dem Messungs-
apparate versehenen Mühlen muß ein Malzbrecher, und ebenso bei Benützung einer Quetsch-
maschine in jeder Branntweinbrennerei ein Brenner, dann bei Benützung einer solchen in
Essig= und Hefesiedereien ein Sudwerkführer bestellt werden, wenn der Eigenthümer oder Be-
triebsberechtigte nicht persönlich den Betrieb leitet.
Von der Aufstellung der bezeichneten Betriebsgehülfen sowie von jeder in diesem Dienst-
personale eintretenden Aenderung ist binnen achtundvierzig Stunden von geschehener Bestellung
oder Aenderung an gerechnet dem Ausschlageinnehmer Anzeige zu machen.
Artikel 32.
Malz oder zu Grünmalz bestimmtes Getreide oder Mischling darf ohne gleichzeitige Bei-
bringung der vorgeschriebenen Polette zur Bearbeitung ouf der Mühle oder zur Abmessung
und Einweichung an dem Betriebsorte nicht übernommen werden.
(Art. 15 Abs. 2 und 3.)