Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

Gemäbe. 
Mühlgewerbe in Ber- 
biadung mit ausschlag- 
pflichtigen Geschäften. 
Negisterführung. 
Einlieserung der atte- 
stirten Poletten. 
Ausgabe des Comrol= 
dienstes. 
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Artikel 35. 
Der Betrieb des Malzbrechgeschäftes ist in den mit einem Messungsopparate (Art. 25) 
nicht versehenen Mühlen durch den Besitz abgeaichter, nach Vorschrift der besonderen Gesetze 
oder Verordnungen geeigenschafteter und im drauchboren Stande erholtener Gemäße bedingt. 
Gleiche Bestimmung gilt für den aufschlagpflichtigen Betrieb mit dem Gebrauche der 
Quetschmaschine. · 
ZuwiderhandlungensindnachMaßgabederArt.194und195desPolizeistrafgefetzbuched 
strafbar. 
Artikel 36. 
Jenen Besitzern öffentlicher Mühlen, welchen die Befugniß bereits eingeröumt ist, gleich- 
zeitig ein ausschlagpflichtiges Geschäft zu betreiben, bleibt dieselbe nach dem Maße der bis- 
herigen Bewilligung gewahrt, vorbeholtlich der in Art. 32 getroffenen besonderen Bestim- 
mungen. 
Artikel 37. 
Will künftig der Besitzer einer öffentlichen Mühle mit deren Betricb ein ausschlagpflichti- 
ges Geschäft oder der Besitzer eines aufschlagpflichtigen Geschäftes hiemit den Betrieb einer 
öffentlichen Mühle bei einer Entsernung beider Betriebsorte von weniger als zehn geographi- 
schen Stunden von einander verbinden, so kann die Mühle als Malzbrechmühle nur dann 
benützt werden, wenn entweder hiezu die besondere Genehmigung der Aufschlagverwaltung 
erholt oder der Malzgang mit einem von der Staatsregierung genehmigten Messungs-Apparate 
versehen ist. 
Gleiches ist ohne Rücksicht auf die Entfernung der Fall, wenn die Mühle zum Malz- 
brechen für den eigenen Bedarf benützt werden soll. 
Artikel 38. 
Müller, Malzbrecher, donn bei zugelassener Benützung einer Quetschmaschine Brenner 
und Sudwerkführer sind verbunden, ein Register zu führen, welches die Poletten nach ihren 
Nummern, die declorirte Fruchtquantität und deren Eigenthümer, die Abmessungsergebnisse, 
den Tag der Bearbeitung der Frucht und die betreffenden Constatirungen des Aufschlagcon- 
trolbeomten zu enthalten hat. 
Dieses Register ist vierteljährig für den einzelnen Ausschlagpflichtigen abzuschließen und 
den Controlorganen der Aufschlagverwaltung ouf Anfordern vorzulegen. 
Artikel 39. 
Tie attestirten Poletten sind nach vorausgegongener Hinwegbringung der betreffenden 
Fruchtquantitäten aus der Mühle oder dem Messungsorte dem Aufschlagbediensteten bei seinem 
nächsten Erscheinen dortselbst persönlich einzuliefern. 
Artitel 40. 
Die sämmtlichen zu amtlicher Thätigkeit im Aufschlagcontroldienste verpflichteten Beamten 
und öfsentlichen Diener, sowie die durch besonderen Dienstauftrag zu einzelnen Amtshand-= 
lungen in diesem Dienstzweige sonst berufenen Organe haben darüber zu wachen, daß die im 
gegenwärtigen Gesetze gegebenen Vorschriften zum Schutze des Aufschlaggefälles genau voll- 
jogen werden und vorkommende Zuwiderhondlungen sofort zur Anzeige zu bringen.
	        
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