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Artikel 41.
Die Aufschlagbediensteten sind befugt, in den in ihren Bezirken befindlichen Mühlen und
Brauereien, sowie in anderen Betriebsorten mit Malzverbrauch, — ferner an Orten der Auf-
stellung von transportablen Mühlen, Futterschrot= und Hausmühlen jederzeit Nachschau zu
pflegen.
Die Nachschau hat sich in den Brauereien auf dos Brau= und Sudhaus einschließlich
der Malzungs-Localitäten, der Gährkeller und Malzböden, in den Branntweinbrennereien,
Essig= und Hefe-Siedereien auf die für Aufstellung der Weiche, der Quetschmaschine, Moisch-
und Gährbottiche bestimmten Räume nebst der Brennerei und Sudlocolität, dann in Mühlen
auf die eigentlichen Mühlräume und deren Nebengebäude zu erstrecken.
Artikel 42.
Ergibt sich der Verdacht, daß oußerholb der Mühlen und Betriebsorte Aufschlaggefährden
vorgenommen oder gefördert werden, so ist der Ausschlagbedienstete berechtigt, auch in andern
Gebäuden und Oertlichkeiten Nachschau zu pflegen, um die Gefährde zu entdecken und die
Spuren der That, sowie die Ueberführungsmittel unversehrt zu erhalten, bis die richterliche
Thätigkeit für Ermittlung des Thatbestandes herbeigeführt sein wird.
Haussuchungen können nur unter Zuziehung der Ortspolizeibehörde vorgenommen werden,
welche die sofortige Begleitung nicht verweigern kann, wenn sie den ihr mitgetheilten Verdacht
für begründet erachtet und die Nachsuchung innerhalb der im Art. 20 bezeichneten Tageszeit
vorgenommen werden soll.
Bei Nachtzeit kann sie ihren Beistand ohne Angabe von Gründen versagen.
Artikel 43.
Der Aerarial. Molzausschlag ist von dem Ausschlogeinnehmer an folgenden Terminen zu
erheben:
1) Von dem zur Braunbiererzeugung verwendeten Malze und zwar
a) von dem, welches vom ersten Oktober bis letzten December eines Jahres ge-
brochen wird, zur Hälfte vom ersten bis fünfzehnten Jannar, zur anderen Hälfte
vom ersten bis fünfzehnten Juli des nächstfolgenden Kalenderjahres;
b) von dem in dem Zeitraume vom ersten Januar bis letzten März eines Jahres
gebrochenen Malze zur Hälfte vom ersten bis fünfzehnten April, zur anderen
Hälfte vom ersten bis fünfzehnten Oktober desselben Jahres;
c) von dem vom ersten April bis letzten Juni eines Johres zur Mühle gebrachten
Malze im ganzen Betrage vom ersten bis fünfzehnten Juli und
d) von dem vom ersten Juli bis letzten September verbrauchten Malze ebenfolls
im ganzen Betrage vom ersten bis fünfzehnten Oktober desselben Jahres.
2) Von demjenigen Malze, welches zur Erzeugung des weißen Weizen- und Gersten-
bieres, des Bronntweines, Essigs und der Hefe, sowie von dem Getreide, welches zu
Grünmalz verbraucht wird, ist in der ersten Hälfte der Monate Januar, April, Juli
und Oltober der ganze Aufschlag von dem Malze oder Getreide zu entrichten, welches
in den diesen Monaten vorausgehenden Quartalen nach Maßgabe des Artikel 3 steuer-
bar wurde.
Von betriebsberechtigten Ausländern und Pächtern konn nach Umständen angemessene
Sicherstellung des Aerars für den Ausschlag schon vor dem Beginne des Betriebs verlongt
und, falls letztere nicht genügend erachtet wird, die Aufschlagentrichtung gleichzeitig mit der
Erholung der Ausfschlogpolette gesordert werden. Hierüber hat im Beanstandungsfalle die Re-
gierung, Kammer der Finanzen, endgiltig Bescheid zu ertheilen.
Oefällsetnhchung.