Zurechnung.
Straffolgen.
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1) die Spuren der That oder die Ueberführungsmittel beseitigen, oder eine sonstige
Handlung zu dem Zwecke vornehmen, um diese Spuren oder Ueberführungsmittel
der Kenntniß der Aufschlagorgane oder des Gerichtes zu entziehen, oder
2) die Fruchtquantität, bezüglich welcher die Uebertretung stattgefunden hat, oder die in
Anwendung gebrachten Maschinen oder sonstigen Werkzeuge bei sich aufnehmen, an
sich bringen, zu deren Aufbewahrung oder Verwerthung verhelfen, oder dem Thäter
in anderer Weise Beistand leisten, um ihm die bei der That beabsichtigten Vortheile
zu sichern.
Die Strafe des Begünstigers ist nach Verhältniß der auf die That, bezüglich welcher
die Begünstigung stattgefunden hat, gesetzten Strafe in der Art zu bemessen, daß sie ein Vier-
theil des höchsten Maßes dieser Strafe nicht übersteigen darf und bis zu einem Sechstheile
des niedrigsten Maßes derselben herabsinken kann.
Die Bestimmung des Art. 61 des Strafgesetzbuches kömmt auch hier zur Anwendung.
Artikel 56.
Eine strafbare Uebertretung ist nicht vorhanden, wenn der nach den Bestimmungen des
gegenwärtigen Gesetzes strafrechtlich verantwortlichen Person zur Zeit der That oder zur Zeit,
wo sie bezüglich eines Betriebsaktes Anordnungen oder Vorbereitungen traf, welche eine an
sich strafbare Handlung zur Folge hatten, wegen Blödsinnes, Wahnsinnes, Raserei, höchsten
Grades der Betrunkenheit oder aus ähnlichen Ursachen die Fähigkeit der Selbstbestimmung
oder die zur Erkenntniß der Strafbarkeit der That nöthige Urtheilskraft gänzlich gemangelt hat.
Artikel 57.
War zu der in Art. 56 angegebenen Zeit die Fähigkeit der Selbstbestimmung oder die
ur Erkenntniß der Strafbarkeit der That nöthige Urtheilskraft zwar nicht völlig ausgeschlos-
nen, aber doch in erheblichem Grade gemindert, so ist die Strafe nach Maßgabe der Bestim-
mungen des Art. 68 Ziff. 3 des Strafgesetzbuches zu ermäßigen.
In einem solchen Falle konn auf eine Straffolge nicht erkannt werden.
Artikel 58.
In den im Gesetze bestimmten Fällen können neben der Verurtheilung in die treffende
Strafe die nachverzeichneten Straffolgen verhängt werden:
1) zeitliche Entziehung der Befugniß, auf einer Partikularmalzmühle Malz zu brechen;
2) zeitliche Entziehung der Befugniß, mit einer Quetschmaschine Grünmalz zur aufschlag-
pflichtigen Fabrication zu bereiten, eine Hausmühle oder eine für den landwirth-
schaftlichen Betrieb gewährte Futterschrotmühle zu benützen.
Findet das Gericht in den Verhältnissen genügende Veranlassung, Straffolgen zu ver-
hängen, so ist dies im Strafurtheile auszusprechen.
Sie können nicht verhängt werden, wenn nach Art. 52 nicht der Betriebsberechtigte,
sondern eine andere in seinem Geschäfte verwendete Person für die betreffende Uebertretung
strafrechtlich verantwortlich ist.
Artikel 59.
Die Straffolgen können in den gesetzlich zulässigen Fällen auch gegen die nach Art. 53
strafrechtlich verantwortlichen Pächter oder selbstständigen Geschäftsführer verhängt werden.
Sie treten jedoch mit Auflösung des Pachtes oder mit der Entlassung des Geschäftsführers
außer Wirksamkeit.