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2) an der ausgestellten Polette einseitig Aenderungen vornehmen, welche nicht den That-
bestand einer nach dem Strasgesetzbuche strafbaren Fälschung bilden;
3) das Malz oder Getrelde zu einer anderen Mühle oder zu einem anderen Betriebs-
ort, als worouf die Polette lautet, verbringen, oder die erholte Polette für einen
anderen Tog, als worouf sie ausgestellt ist, benützen;
4) die Polette oder das Duplicat nicht zuglelch mit der Frucht dem Müller, Malzbre-
cher, Brenner oder Sudwerkführer übergeben;
5) in aonderen als in den omtlich zugelossenen Ausnohmsfällen das Malz oder Getreide
nicht auf einmal und ohne Unterbrechung des Transportes oder zu einer anderen als
der im Artikel 20 festgesetztei Togeszeik zur Mühle oder on den Betriebsort oder
von da wieder hinwegbringen;
6) polettirtes Malz zu einem anderen als dem in der Polette angegebenen aufschlag-
pflichtigen Zwecke verwenden, ohne vorher die Abänderung der Polette erwi
zu haben;
7) die im Artikel 21 Absatz 2 vorgeschriebene Anzeige über die Zürückführung des im
Auslande bearbeiteten Malzes, oder die gemäß Artikel 22 Absotz 1 angeordnete An-
zeige über das Eintreffen polettirten Malzes vom Auslonde oder die Anzeige über
unverschuldet eingetretene Beschädigung oder Verletzung eines Messungs= oder Control-
Apparates nicht rechtzeitig erstalten oder gänzlich unterlossen;
8) den ihnen bei der Bewilligung zur Benutzung von Particulor-Molzmühlen, Quetsch-
maschinen, Futterschrot= und Hausmühlen auferlegten besonderen Bedingungen oder
sonstigen in Folge gesetzlicher Bestimmungen für die Benützung von Mühlen erlosse-
nen Controlvorschriften zuwiderhandeln., insoferne nicht hiedurch eine in den übrigen
Strafbestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes vorgesehene Uebertretung begangen
wurde;
9) die im Artikel 31 gebotene Aufstellung eines Malzbrechers, Brenners oder Sud-
werkführers, oder die Anzeige über die geschehene Aufstellung oder eingetretene Ver-
änderung des Dienstpersonals nicht oder nicht rechtzeitig mochen;
10) den Ort der Ausstellung einer Quetschmoschine nicht nach Vorschrift verschlossen halten
oder die Aushändigung eines Schlüssels zu demselben on den Ausschlageinnehmer gegen
die Vorschrift im Artikel 26 Absatz 4 verweigern;
11) dos Einschreibbuch nicht nach Vorschrift führen oder dasselbe den Controlorganen der
Aufschlagverwaltung auf Anfordern nicht vorlegen.
Artikel 81.
Einer Geldstrafe bis zu vierzig Gulden unterliegen die Besitzer von Malzmühlen, Bren= Ordnungswidrigkeiten
nereien oder Sudwerken, welche der Besitzer von Malz-
1) Moalz auf einer mit dem Messungsopparate versehenen Mühle ohne Polette zum müenbrrnnereien
Brechen übernehmen;
2) Molz auf einer onderen Mühle, oder zu Grünmalz bestimmtes Getreide auf einer
anderen Quetschmaschine oder an einem anderen Toge, als worouf die Polette lautet,
oder theilweise, oder ohne vorherige Genehmigung zu einer anderen als der im Ar-
tikel 20 festgesetzten Tageszeit übernehmen, messen, bearbeiten oder wieder verabfolgen;
3) das bei der erstien Abmessung des von der Polette begleiteten Malzes oder Getreides
befundene Uebermaß zwor auf der Polette und im Brechregister constatirt, aber die
gemäß Artikel 34 von dem Betheiligten verlangte Nachmessung unterlassen haben;
4) die Abmessung nicht in der Art und Weise vornehmen, wie sie vorgeschrieben ist,
oder den Befund nickt noch Vorschrift ouf der Polette oder deren Duplicate und in
dem Brechregister vortragen;