Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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5) die ihnen nach dem erst in der Mühle oder am Betriebsorte eingetretenen Verluste 
der Polette obliegende Anzeige verabsäumen, oder, nachdem sie erstattet war, vor dem 
Eintreffen des Duplicates der Polette die Frucht bearbeiten oder verabfolgen; 
6) die altesticten Poletten den Aufschlagbediensteten auf Verlangen nicht zustellen oder 
demselben das Brechregister auf Anfordern nicht vorlegen oder dasselbe nicht nach 
der im Artikel 38 gegebenen Vorschrift führen. 
Abtheilung III. 
Local- Malzaufschlag. 
Artikel 82. 
Die im gegenwärtigen Gesetze bezüglich der Erhebung und Sicherung des Aerarial= 
Malzaufschlages getroffenen Bestimmungen finden auch auf den Lokal-Malzausschlag Amwendung. 
Artikel 83. 
Wird in einer Gemeinde erzeugtes Bier in Gebinden aus dem Gemeindebezirke ausge- 
führt. . hat der Ausführende Anspruch ouf Rückvergütung des Lokol-Malzaufschlages. 
Maß der geringsten Sendung, für welches die Rückvergütung angesprochen werden 
kann, k auf fünfzehn Maß festgesetzt. 
Der k. Staatsregierung bleibt es überlassen, durch Verordnung die Höhe des Rückver- 
gütungssatzes zu bestimmen. 
Artikel 84. 
Defraudationen des Aufschlages von dem in den Gemeindebezirk eingeführten Biere un- 
terliegen neben Entrichtung des betreffenden Aufschlages einer Strafe im zehnfachen und beim 
Rückfalle im zwanzigfachen Betrage desselben. 
Die Strafe darf jedoch niemals den Betrag von zweihundert Gulden übersteigen. 
Artikel 85. 
Wer bei der Ausfuhr von Bier aus dem Gemeindebezirke zum Zwecke der Rückvergü- 
tung des Lokalaufschlages unrichtig declarirt, oder sonst in widerrechtlicher Weise eine Rück- 
vergütung sich zu verschaffen sucht, ist mit dem zehnfochen, im Rückfalle mit dem zwanzigfachen 
Betrage der Rückvergütung, welche er sich widerrechtlich zu verschaffen suchte, zu bestrafen. 
Die Strafe darf jedoch den Betrag von zweihundert Gulden niemols übersteigen. 
Im Rücksalle kann dem Verurtheilten die Rückvergütungsbewilligung durch die Verwal- 
tungsbehörde auf bestimmte Zeit entzogen werden, wenn das Gericht im Strafurtheil die 
Maßregel für zulässig erklärt hat. 
Der Verurtheilte ist außerdem zum Rückersatze der etwa widerrechtlich bezogenen Rückver- 
gütung verpflichtet. 
Artikel 86. 
Zur Controle und Sicherung des Local-Malzausschlages können ortspolizeiliche Vor- 
schriften erlassen werden. Zuwiderhandlungen gegen dieselben sind Polizeiübertretungen, 
und unterliegen einer Geldstrafe bis zu fünfundzwanzig Gulden. 
Artikel 87. 
Die im Artikel 84 und 85 vorgesehenen strafbaren Handlungen sind Uebertretungen und es 
finden auf dieselben die Artikel 49 bis 65 mit nachfolgenden näheren Bestimmungen Anwendung: 
1) Als rückfällig im Sinne der Artikel 84 und 85 ist zu betrachten, wer, nachdem er 
bereits auf Grund eines dieser Artikel verurtheilt worden ist, sich neuerdings, ehe 
vom Tage der früheren Verurtheilung drei Jahre verstrichen sind, einer nach dem- 
selben Artikel strasbaren Uebertretung schuldig macht.
	        
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