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2) Die in Artikel 77 und 85 angedrohten Strafen sind auch in dem Falle nebeneinan-
der zu verhängen, wenn sich Jemand der in diesen Artikeln vorgesehenen Uebertre-
tungen durch eine und dieselbe Handlung schuldig macht.
Artikel 88.
Die in Anwendung der Art. 84 bis 86 erkannten Geldstrafen fließen in die Gemeindekasse.
Abtheilung IV.
Juständigkeit und Verfahren.
Artikel 89.
Die Untersuchung und Aburtheilung der in den Art. 66 bis 78, dann 84 und 85 des
gegenwärtigen Gesetzes vorgesehenen Uebertretungen steht den Bezirksgerichten in erster und
den Appellationsgerichten in zweiter und letzter Instanz, die äburtheslusg der Übrigen im ge-
genwärtigen Gesetze vorgesehenen Uebertretungen den Stadt= und Landgerichten in erster und
den Bezirksgerichten in zweiter und letzter Instanz zu.
Außerdem ist die Nichtigkeitsbeschwerde nach den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen
ulässig.
7 Artikel 90.
Das Verfahren richtet sich in den in erster Instanz zur Zuständigkeit der Bezirksgerichte
gehörigen Sachen nach den für die Behandlung der Vergehenssachen geltenden gesetzlichen Be-
stimmungen und in den in erster Instanz den Stadt= und Landgerichten zugewiesenen Sachen
nach den für das Verfahren in Uebertretungssachen geltenden Vorschriften.
Die Ausschlagbediensteten hoben bei Entdeckung einer Uebertretung den Thatbestand soweit
möglich vorläufig festzustellen und die von ihnen ausgenommenen Protokolle unverzüglich dem
Staatsanwalte zu übersenden, ferner zur Aufklärung der Sache und Sammlung der Beweis-
mittel mitzuwirken und alles Sachdienliche dem Staatsanwalte oder Untersuchungsrichter ohne
Verzug mitzutheilen.
Artikel 91.
Aufschlagbeamte, Aufschlageinnehmer und andere öffentliche Diener, welche eine nach ge-
genwärtigem Gesetze strasbare Uebertretung, zu deren Anzeige sie gemäß ihres Amtes oder
Dienstes verpflichtet sind, bekannt geworden ist, und welche diese Anzeige unterlassen, sollen,
wenn sie nicht aus irgend einem Grunde eine höhere Strafe verwirkt haben, bei unterlossener
Anzeige einer der in den Artikeln 66 bis 78 oufgeführten Uebertretungen mit Arrest bis zu
dreißig Tagen oder an Geld bis zu einhundert Gulden, bei Unterlassung der Anzeige einer
andern Uebertretung mit Arrest bis zu vierzehn Tagen oder on Geld bis zu fünfzig Gulden
bestrast werden.
Im Rückfalle trifft sie Gesängniß bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu zweihun-
dert Gulden, und es kann gegen dieselben zugleich der Verlust des Amtes oder Dienstes, so-
wie der von denselben abhängenden oder aus dem früheren Besitze derselben herrührenden
Rechte als Straffolge ausgesprochen werden.
Die hier vorgesehene strafbare Handlung ist nach den für Uebertretungen, beziehungs-
weise Vergehen, geltenden allgemeinen Bestimmungen zu beurtheilen, und es finden auf die-
selbe die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
Artikel 92.
Wer einer nur mit Geldstrofe bedrohten Uebertretung des gegenwärtigen Gesetzes be-
schuldigt ist, kann durch freiwillige Unterwerfung unter den Ausspruch des Oberausschlagamtes
die richterliche Aburtheilung abwenden.
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Zuständigkeit.
Versahren.
Unterlassene Anzeige
begangener Ue
tungen.
Freiwillige Unterwer-
fung.