Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Pfarrer seines Wohnorts zum Behufe des dortigen Aufgebots ausgestellten Ehe- 
zeugnisse mit unzweifelhaften Worten bezeugt wird. 
II. 
In allen Fällen, wo der Bräutigam zweifellos ein Angehöriger des Nord- 
deutschen Bundes ist, treten in Bezug auf das dem Aufgebot vorausgehende Ver- 
fahren folgende Abweichungen von den Vorschriften des eingangsgedachten Regula- 
tivs vom 29. Juni 1867 ein: 
1) Zur Vornahme des Aufgebots wie der Trauung ist die Beibringung 
der Erlaubniß (des Trauscheins) der betreffenden Gemeindebehörde nicht mehr er- 
forderlich (IJ. 1 des Regulativs vom 29. Juni 1867). 
2) Von der Vornahme des Aufgebots hat sich der zuständige Pfarrer (§. 26 
des Regulativs) nicht nur, wie zeither schon, darüber von Amtswegen zu versichern, 
daß die in §. 3 des Regulativs vom 29. Juni 1867 aufgeführten lirchlichen 
(kanonischen) Erfordernisse zur Eheschließung (als: freie Einwilligung beider Ver- 
lobten — elterliche, großelterliche, vormundschaftliche Einwilligung — Ehelosigkeit 
der Verlobten — Nichtvorhandensein allzunaher Verwandtschaft oder Schwägerschaft 
oder ähnlicher Verhältnisse, oder Dispensation deshalb — Ablauf der Trauerzeit 
oder Dispensation) vorhanden sind, sondern auch sich zu überzengen, daß auch die 
übrigen gesetzlichen Erfordernisse einer Eheschließung vorliegen, als: 
a) das heirathsfähige Alter der Verlobten: daß die Braut das 14., der 
Bräutigam das 21. Lebensjahr erfüllt oder, sofern dies nicht der Fall, 
die vorgeschriebene Dispensation (§. 7 des Gesetzes vom 21. Mai 1821 
über das zum Heirathen erforderliche Alter) erlangt hat; 
b) bei Staatsdienern, Militärs, Geistlichen und Schullehrern: daß zur Ver- 
heirathung die Genehmigung von Seiten der vorgesetzten Dienstbehörde er- 
theilt worden ist; 
J) bei Wiederverheirathungen: daß die Abfindung mit den Kindern früherer 
Ehe erfolgt ist; 
d) bei Verehelichung des Vormunds mit der Mündel: daß die Rechnungs- 
legung vorausgegangen ist. 
Ueber diese unter a — d bezeichneten Erfordernisse sind dem betreffenden 
Pfarrer behusige Zeugnisse der zuständigen Behörden durch die Interessen- 
ten zu beschaffen, soweit nicht schon ohnedem nach den vorliegenden Umständen
	        
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