Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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zweifellos ist, daß der einzugehenden Ehe in diesen Beziehungen kein Hinderniß 
entgegensteht, und was insbesondere das Erforderniß unter a anbelangt, selbstver- 
ständlich nur soweit der betreffende Pfarrer nicht aus dem von ihm selbst geführten 
oder ihm zu Gebote stehenden Kirchenbüchern die nöthige Auskunft selbst zu schöpfen 
vermag. 
3) In den Fällen, wo die eigene Vergewisserung des betreffenden Pfarrers 
über das Vorhandensein der unter 2 bezeichneten Erfordernisse einem von ihm 
selbst zu bewirkenden Aufgebote dienen soll, bedarf es selbstverständlich künftig der 
Ausstellung eines Ehezeugnisses von seiner Seite nicht mehr; er darf nur das 
Aufgebot nicht vornehmen, bevor er vollständige Gewißheit über diese Erfordernisse 
erlangt hat. 
Wo aber zu dem Zwecke eines von einem andern Pfarrer zu bewirkenden 
Aufgebots ein Ehezeugniß von ihm auszustellen ist, hat sich dasselbe künftig nicht 
mehr auf die kirchlichen (kanonischen) Erfordernisse zu beschränken, sondern auf alle 
vorstehend unter 2 erwähnten Erfordernisse, also namentlich auch auf die unter 2 
a — d aufgeführten, zu erstrecken und demgemäß zu bezeugen, daß weder ein kirch- 
liches noch ein sonstiges gesetzliches Hinderniß der einzugehenden Ehe entgegensteht. 
4) Auch das im §. 7 des mehr erwähnten Regulativs vorgeschriebene Zeug- 
niß des Pfarrers im Heimathsorte hat nachzuweisen, daß auch dort weder 
kirchliche noch sonstige gesetzliche Hindernisse gegen die einzugehende Ehe bekannt sind. 
Algesehen von den vorstehend unter 1—4 vorgeschriebenen Aenderungen ver- 
bleikt es im Uebrigen bei den Vorschriften des mehrerwähnten Regulativs und 
sind dieselben genau zu befolgen. 
III. 
Hinsichtlich derjenigen männlichen Verlobten, welche nicht Angehörige des 
Norddeutschen Bundes sind, bleiben alle Bestimmungen des Regulativs vom 29. 
Juni 1867 ohne Ausnahme unverändert in Kraft und Geltung. 
IV. 
Auch die Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung haben nach Maßgabe 
der Bestimmung in 8. 41 des Regulativs vom 29. Juni 1867 in Ansehung der 
kirchlichen Dissidenten, bezüglich analog, Anwendung zu finden. 
Weimar am 25. Juni 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. Departement des Cultus. 
G. Thon. Stichling.
	        
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