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zweifellos ist, daß der einzugehenden Ehe in diesen Beziehungen kein Hinderniß
entgegensteht, und was insbesondere das Erforderniß unter a anbelangt, selbstver-
ständlich nur soweit der betreffende Pfarrer nicht aus dem von ihm selbst geführten
oder ihm zu Gebote stehenden Kirchenbüchern die nöthige Auskunft selbst zu schöpfen
vermag.
3) In den Fällen, wo die eigene Vergewisserung des betreffenden Pfarrers
über das Vorhandensein der unter 2 bezeichneten Erfordernisse einem von ihm
selbst zu bewirkenden Aufgebote dienen soll, bedarf es selbstverständlich künftig der
Ausstellung eines Ehezeugnisses von seiner Seite nicht mehr; er darf nur das
Aufgebot nicht vornehmen, bevor er vollständige Gewißheit über diese Erfordernisse
erlangt hat.
Wo aber zu dem Zwecke eines von einem andern Pfarrer zu bewirkenden
Aufgebots ein Ehezeugniß von ihm auszustellen ist, hat sich dasselbe künftig nicht
mehr auf die kirchlichen (kanonischen) Erfordernisse zu beschränken, sondern auf alle
vorstehend unter 2 erwähnten Erfordernisse, also namentlich auch auf die unter 2
a — d aufgeführten, zu erstrecken und demgemäß zu bezeugen, daß weder ein kirch-
liches noch ein sonstiges gesetzliches Hinderniß der einzugehenden Ehe entgegensteht.
4) Auch das im §. 7 des mehr erwähnten Regulativs vorgeschriebene Zeug-
niß des Pfarrers im Heimathsorte hat nachzuweisen, daß auch dort weder
kirchliche noch sonstige gesetzliche Hindernisse gegen die einzugehende Ehe bekannt sind.
Algesehen von den vorstehend unter 1—4 vorgeschriebenen Aenderungen ver-
bleikt es im Uebrigen bei den Vorschriften des mehrerwähnten Regulativs und
sind dieselben genau zu befolgen.
III.
Hinsichtlich derjenigen männlichen Verlobten, welche nicht Angehörige des
Norddeutschen Bundes sind, bleiben alle Bestimmungen des Regulativs vom 29.
Juni 1867 ohne Ausnahme unverändert in Kraft und Geltung.
IV.
Auch die Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung haben nach Maßgabe
der Bestimmung in 8. 41 des Regulativs vom 29. Juni 1867 in Ansehung der
kirchlichen Dissidenten, bezüglich analog, Anwendung zu finden.
Weimar am 25. Juni 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz. Departement des Cultus.
G. Thon. Stichling.