Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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IV. Wenn Flüssigkeiten als solche nicht deklarirt sind, so hat der Absender 
den Schaden zu ersetzen, welcher in Folge der Beförderung derartiger Sendungen 
anderen Postgütern verursacht wird. 
V. Zündhütchen müssen in Kistchen fest und gut von außen und innen ver- 
packt und als solche sowohl auf der Adresse als auf der Sendung selbst deklarirt 
werden. Der Aufgeber ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für 
den aus allenfallsiger Explosion entstehenden Schaden haftbar. 
VI. Das Gewicht eines Packets (einer Kiste, eines Fasses u. s. w.) soll im 
Allgemeinen 100 Pfund nicht erheblich übersteigen. 
§. 14. 
Drucksachen. 
I. Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert 
werden: alle gedruckte, lithographirte, metallographirte, photographirte oder sonst 
auf mechanischem Wege hergestellte, nach ihrem Format und ihrer sonstigen Be- 
schaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignete Gegenstände, einschließlich 
gebundener oder broschirter Bücher. Ausgenommen hiervon sind die mittelst der 
Kopir-Maschine oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriftstücke. 
II. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter schmalem Streif- 
oder Kreuzband, oder aber in einfacher Art zusammengefaltet eingeliefert werden. 
Das Band muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und die Beschrän- 
kung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band 
gestattet ist, erkannt werden kann. 
III. Die Sendungen können auch aus offenen Karten (Geschäfts-Avise, Preis- 
Kourante, Familienanzeigen und dergleichen enthaltend) bestehen. Die Karte muß aus 
einem festen Papier angefertigt sein und die Größe derselben soll nicht wesentlich 
von dem Maß eines Post-Anweisungs-Formulars oder eines gewöhnlichen Brief- 
Kouverts abweichen. 
IV. Die Adresse kann auf dem Streif= oder Kreuzbande oder aber auf der 
Sendung selbst angebracht sein. Der Sendung kann eine innere, mit der äußeren 
übereinstimmende Adresse beigefügt werden. 
V. Mehrere Gegenstände dürfen unter einem Bande versendet werden, so 
fern sie von demselben Absender herrühren und überhaupt zur Versendung unter 
Band gegen die ermäßigte Taxe geeignet sind; die einzelnen Gegenstände dürfen 
aber alsdann nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen Adreß= Umschlägen 
versehen sein. 
VI. Cirkulare 2c. von verschiedenen Absendern dürfen nur dann, wenn 
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